Gegenstand eines Erbvertrages
Ihr Erbe clever regeln: Was ein Erbvertrag alles kann
Herzlich willkommen auf unserem Blog! Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute ein wichtiges Thema näherbringen, das viele Menschen beschäftigt: die Regelung des eigenen Nachlasses. Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Sie sicherstellen können, dass Ihr letzter Wille auch wirklich so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorstellen? Eine Möglichkeit dafür ist der Erbvertrag.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten etwas für Ihre Liebsten festlegen, das nach Ihrem Tod unumstößlich sein soll. Genau das bietet ein Erbvertrag! Anders als ein Testament, das Sie jederzeit selbst ändern können, ist ein Erbvertrag eine Vereinbarung, die Sie gemeinsam mit mindestens einer anderen Person schließen. Diese Vereinbarung ist dann bindend – wie ein Versprechen, das man nicht einfach so brechen kann.
Im Erbvertrag können Sie zum Beispiel festlegen, wer Ihr Erbe wird, wer bestimmte Dinge (ein sogenanntes Vermächtnis) bekommt oder welche Auflagen erfüllt werden müssen, damit jemand erbt. Auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, falls Sie Bezüge zu einem anderen Land haben, kann hier getroffen werden.
Nicht jede Festlegung im Erbvertrag ist automatisch bindend. Die Bindung entsteht nur bei den sogenannten „vertragsmäßigen Verfügungen“. Das sind in erster Linie die Regelungen darüber, wer Erbe wird, wer ein Vermächtnis erhält oder welche Auflagen es gibt. Ob eine solche Regelung bindend ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Ein gutes Beispiel dafür ist der Beschluss des Oberlandesgerichts München: Haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem Erbvertrag ein Kind als Erben eingesetzt, kann diese Erbeinsetzung bindend sein – selbst wenn es nicht ausdrücklich so genannt wurde. Besonders dann, wenn das Kind lange mit den Partnern zusammengelebt hat und eine enge Beziehung zum verstorbenen Partner hatte. Der überlebende Partner kann diese Erbeinsetzung dann nicht mehr einfach ändern.
Wichtig ist: Ein Erbvertrag muss immer mindestens eine solche bindende Regelung enthalten, sonst ist er kein richtiger Erbvertrag. Sie können aber auch jemanden von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne dass dies bindend ist.
Neben den bindenden Regelungen können Sie im Erbvertrag auch „einseitige Verfügungen“ treffen. Das sind Regelungen, die Sie jederzeit wieder ändern können, genau wie bei einem normalen Testament. Man könnte sagen, es ist wie ein separates Testament, das Sie einfach mit in den Erbvertrag aufnehmen. Hier können Sie zum Beispiel ganz flexible Anordnungen treffen, die nicht für alle Ewigkeit festgeschrieben sein sollen.
Wussten Sie, dass Sie einen Erbvertrag auch mit einem Ehevertrag kombinieren können? Das ist besonders praktisch, wenn Sie sowohl Ihre Ehe als auch Ihren Nachlass umfassend regeln möchten.
Beachten Sie jedoch: Ein kombinierter Erb- und Ehevertrag, der beim Notar hinterlegt wurde, kann nicht einfach zurückgenommen werden, selbst wenn der Erbvertrag unwirksam sein sollte. Das Gesetz sieht hier klare Regeln vor.
Ich hoffe, dieser Einblick in die Welt der Erbverträge hat Ihnen geholfen, das Thema besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder eine persönliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen als Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau