Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?
Diese Frage berührt ein spannendes Spannungsfeld im Erbrecht und Sozialrecht. Kurz gefasst: Nein, die Bestattungskosten gehen den Kosten der Nachlasspflegschaft im rechtlichen Sinne nicht vor.
Tatsächlich verhält es sich oft umgekehrt oder die Ansprüche stehen nebeneinander, da sie unterschiedliche Ursprünge haben. Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung:
Um die Prioritäten zu verstehen, muss man wissen, um welche Art von Schulden es sich handelt:
Wenn der Nachlass klein ist, stellt sich die Frage, wer zuerst Geld aus der vorhandenen Masse bekommt. In der Praxis der Nachlassabwicklung (insbesondere bei der Nachlassinsolvenz oder der dürftigen Masse gemäß § 1990 BGB) gilt:
Der § 74 SGB XII ist eine sozialhilferechtliche Auffangregelung. Er greift nur dann, wenn:
Das bedeutet für das Verhältnis zur Nachlasspflegschaft: Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt ist und dieser feststellt, dass der Nachlass „dürftig“ ist (also gerade so für seine eigene Vergütung und die Gerichtskosten reicht), bleibt für die Bestattungskosten nichts übrig. In diesem Fall muss derjenige, der zur Bestattung verpflichtet ist (meist die Angehörigen nach den Bestattungsgesetzen der Länder), einen Antrag nach § 74 SGB XII beim Sozialamt stellen.
| Kostenpunkt | Priorität im Nachlass | Rolle von § 74 SGB XII |
| Nachlasspfleger-Vergütung | Hoch (Verwaltungskosten) | Wird direkt aus dem Nachlass gezahlt; das Sozialamt springt hierfür nicht ein. |
| Bestattungskosten | Nachrangig zu Verwaltungskosten | Wenn Nachlass durch Pfleger-Kosten aufgezehrt ist, greift § 74 SGB XII für die Angehörigen. |
Wichtiger Hinweis: Der Sozialhilfeträger prüft bei einem Antrag nach § 74 SGB XII sehr genau, ob der Nachlass tatsächlich erschöpft ist. Wenn der Nachlasspfleger noch Geld einbehält, das nicht für die unmittelbare Verwaltung nötig ist, wird das Sozialamt darauf verweisen, dass die Bestattungskosten vorrangig daraus zu begleichen sind, bevor der Staat einspringt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.