Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?

Januar 12, 2026

Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?

Diese Frage berührt ein spannendes Spannungsfeld im Erbrecht und Sozialrecht. Kurz gefasst: Nein, die Bestattungskosten gehen den Kosten der Nachlasspflegschaft im rechtlichen Sinne nicht vor.

Tatsächlich verhält es sich oft umgekehrt oder die Ansprüche stehen nebeneinander, da sie unterschiedliche Ursprünge haben. Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung:


1. Die Einordnung der Kostenarten

Um die Prioritäten zu verstehen, muss man wissen, um welche Art von Schulden es sich handelt:

  • Nachlasspflegschaftskosten: Dies sind sogenannte Nachlassverwaltungskosten. Sie entstehen erst nach dem Erbfall durch die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
  • Bestattungskosten (§ 1968 BGB): Dies sind Erbfallschulden. Der Erbe ist verpflichtet, diese zu tragen.

2. Der Vorrang bei der Nachlassbegleichung

Wenn der Nachlass klein ist, stellt sich die Frage, wer zuerst Geld aus der vorhandenen Masse bekommt. In der Praxis der Nachlassabwicklung (insbesondere bei der Nachlassinsolvenz oder der dürftigen Masse gemäß § 1990 BGB) gilt:

  1. Verfahrenskosten gehen vor: Die Kosten des Nachlassgerichts und die Vergütung des Nachlasspflegers werden in der Regel vorrangig aus der Masse entnommen, da sie der Erhaltung und Klärung des Nachlasses dienen.
  2. Bestattungskosten folgen: Erst danach werden die Erbfallschulden (wie die Bestattungskosten) bedient.

Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?

3. Die Besonderheit des § 74 SGB XII

Der § 74 SGB XII ist eine sozialhilferechtliche Auffangregelung. Er greift nur dann, wenn:

  • Kein ausreichender Nachlass vorhanden ist.
  • Kein anderer Verpflichteter (z. B. Erben, unterhaltspflichtige Angehörige) die Kosten tragen kann.
  • Es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Das bedeutet für das Verhältnis zur Nachlasspflegschaft: Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt ist und dieser feststellt, dass der Nachlass „dürftig“ ist (also gerade so für seine eigene Vergütung und die Gerichtskosten reicht), bleibt für die Bestattungskosten nichts übrig. In diesem Fall muss derjenige, der zur Bestattung verpflichtet ist (meist die Angehörigen nach den Bestattungsgesetzen der Länder), einen Antrag nach § 74 SGB XII beim Sozialamt stellen.

Zusammenfassung der Priorität

KostenpunktPriorität im NachlassRolle von § 74 SGB XII
Nachlasspfleger-VergütungHoch (Verwaltungskosten)Wird direkt aus dem Nachlass gezahlt; das Sozialamt springt hierfür nicht ein.
BestattungskostenNachrangig zu VerwaltungskostenWenn Nachlass durch Pfleger-Kosten aufgezehrt ist, greift § 74 SGB XII für die Angehörigen.

Wichtiger Hinweis: Der Sozialhilfeträger prüft bei einem Antrag nach § 74 SGB XII sehr genau, ob der Nachlass tatsächlich erschöpft ist. Wenn der Nachlasspfleger noch Geld einbehält, das nicht für die unmittelbare Verwaltung nötig ist, wird das Sozialamt darauf verweisen, dass die Bestattungskosten vorrangig daraus zu begleichen sind, bevor der Staat einspringt.

RA und Notar Krau

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