Gehörsrügen in Nachlasssachen

Dezember 19, 2024

Gehörsrügen in Nachlasssachen

OLG Frankfurt 20 W 155/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 23.06.2020 über die Zulässigkeit und Begründetheit von Gehörsrügen entschieden,

die sich gegen vorherige Beschlüsse des Senats in Nachlasssachen richteten.

Hintergrund

Die Beteiligten hatten sich in mehreren Verfahren mit dem Nachlass einer Erblasserin befasst.

Dabei ging es unter anderem um die Erteilung eines Erbscheins und die Einsicht in die Akten.

Der Senat hatte zuvor mehrere Beschlüsse erlassen, gegen die die Beteiligten nun Gehörsrügen nach § 44 FamFG erhoben.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Gehörsrügen in den Verfahren 20 W 155/15 und 20 W 362/15 als unzulässig verworfen und die Rüge im Verfahren 20 W 392/15 zurückgewiesen.

Gehörsrügen in Nachlasssachen

Zulässigkeit der Gehörsrügen

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Gehörsrüge nach § 44 FamFG der einzige statthafte Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse des Senats war.

Eine allgemeine Rüge der Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht gegeben.

Weiterhin betonte das Gericht die Fristgebundenheit der Gehörsrüge.

Rügegründe, die erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist nach Kenntniserlangung von der Gehörsverletzung vorgebracht werden, seien nicht zu berücksichtigen.

Schließlich sei eine Gehörsrüge nur zulässig, wenn sie eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegt.

Die Beteiligten müssten substantiiert vortragen, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Unzulässigkeit der Rügen in den Verfahren 20 W 155/15 und 20 W 362/15

Die Rüge im Verfahren 20 W 155/15 richtete sich gegen einen Beschluss, mit dem der Senat bereits eine Gehörsrüge zurückgewiesen hatte.

Gehörsrügen in Nachlasssachen

Das Gericht entschied, dass gegen eine solche Entscheidung keine erneute Gehörsrüge zulässig ist.

Im Verfahren 20 W 362/15 fehlte es den Beteiligten am Rechtsschutzbedürfnis für die Rüge.

Der Senat hatte in diesem Verfahren eine Beschwerde der Beteiligten gegen die Untätigkeit des Nachlassgerichts im Hinblick auf Akteneinsichtsgesuche als unzulässig verworfen.

Da die Beteiligten die Akteneinsicht zwischenzeitlich erhalten hatten, bestand kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

Begründetheit der Rüge im Verfahren 20 W 392/15

Die Rüge im Verfahren 20 W 392/15 richtete sich gegen einen Beschluss des Senats, mit dem die Beschwerde der

Beteiligten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen worden war.

Die Beteiligte rügte unter anderem, dass der Senat keine mündliche Verhandlung durchgeführt und ihren Vortrag nicht vollständig gewürdigt habe.

Das Gericht stellte klar, dass im Erbscheinsverfahren keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht.

Gehörsrügen in Nachlasssachen

Auch habe die Beteiligte nicht dargelegt, warum die Entscheidung bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung anders ausgefallen wäre.

Der Senat habe den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt.

Die Rüge, der Senat sei ihren „Beweisen“ nicht gefolgt, sei unbegründet.

Der Senat habe sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den Argumenten der Beteiligten auseinandergesetzt und sei zu dem Schluss gekommen,

dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Testierwillen der Erblasserin vorliegen.

Auch die Rüge, der Senat habe ihr Vorbringen zur Akteneinsicht und zum Widerspruch der Nachlasspflegerin nicht berücksichtigt, sei unbegründet.

Der Senat habe diese Umstände berücksichtigt.

Fazit

Das Gericht hat die Gehörsrügen der Beteiligten zurückgewiesen.

Die Beteiligten konnten nicht darlegen, dass der Senat in entscheidungserheblicher Weise ihr rechtliches Gehör verletzt hatte.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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