Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag
BGH, Beschluss vom 17.4.2018 – VI ZR 140/17
In dem vorliegenden Fall klagte eine Patientin (Kl.) gegen einen Orthopäden (Bekl.) wegen fehlerhafter Behandlung und mangelnder Aufklärung im Zusammenhang mit der Implantation einer Hüftprothese.
Der Beklagte hatte der damals 64-jährigen Klägerin im Oktober 2007 einen Oberflächenersatz nach McMinn eingesetzt.
Nach der Operation litt die Klägerin weiterhin unter starken Schmerzen, was zu mehreren Folgeeingriffen bis hin zum Austausch der Hüftpfanne im Mai 2010 führte.
Die Beschwerden persistierten, begleitet von weiteren Komplikationen wie Pfannenwanderung, Knochenbruch und Luxationen, die drei weitere Revisionsoperationen notwendig machten.
Die Klägerin warf dem Beklagten vor, die Oberflächenersatzprothese aufgrund ihres Alters und ihrer Konstitution fehlerhaft gewählt und nicht lege artis implantiert zu haben.
Zudem rügte sie eine unzureichende Aufklärung über die alternative Behandlungsmethode einer Standard-Hüft-Totalendoprothese (TEP).
Das Landgericht Berlin wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.
Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens, da es keine Behandlungsfehler des Beklagten feststellen konnte.
Das Gericht sah die implantierte Oberflächenersatzprothese als eine zumindest relativ indizierte Behandlungsoption an und erachtete eine Aufklärung über die Standard-Hüft-TEP als nicht notwendig, da
beide Prothesentypen aus damaliger Sicht keine signifikanten Unterschiede in Bezug auf Risiken und Chancen aufgewiesen hätten.
Die von der Klägerin angeführten Literaturstellen wurden als irrelevant betrachtet, da es laut Sachverständigem im Jahr 2007 keine ernstzunehmenden Hinweise darauf gegeben habe,
dass die Kappenprothese die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen würde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führte jedoch zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung des Falls durch den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH rügte eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) durch das Kammergericht.
Artikel 103 Absatz 1 GG gewährleistet allen Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen.
Daraus folgt die Pflicht des Gerichts, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen.
Der BGH stellte fest, dass das Kammergericht den Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, gestützt
durch eine Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Der Orthopäde“ vom April 2007, nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
Dieser Vortrag, der durch die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. N in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich bestätigt wurde, besagte, dass zum Zeitpunkt der Operation
bekannt gewesen sei, dass der Oberflächenersatz im Vergleich zum konventionellen Gelenkersatz am Hüftgelenk eine erhöhte Komplikationsrate aufwies,
wobei das femoroazetabuläre Impingement als primäre Fehlerursache galt.
Der Sachverständige hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Impingement bei Kappenprothesen häufiger auftrete,
bedingt durch den größeren Kopfdurchmesser in Verbindung mit einer Metall-Metall-Paarung.
Bei der Klägerin sei ein solches Impingement tatsächlich aufgetreten, was zu einem vergleichsweise hohen Metallabrieb geführt habe.
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen bestätigte, dass die Revisionseingriffe bei der Klägerin aufgrund eines azetabulären Impingements
der Oberflächenersatz-Hüftendoprothese mit wiederkehrenden Gelenkergüssen erfolgt waren.
Auch die Kapseldenervierung im November 2008 war unter der Diagnose eines Reizzustands der linken Hüfte mit Impingement durchgeführt worden.
Der Sachverständige bestätigte zudem die Relevanz der Fachzeitschrift „Der Orthopäde“, in der ein wissenschaftlicher Peer-Review-Prozess stattfinde und die Übersichtsartikel auf Basis internationaler Studien veröffentliche.
Der BGH rügte, dass die Beurteilung des Kammergerichts, die zitierten Literaturstellen seien im Rahmen der Aufklärungspflicht irrelevant und die Oberflächenersatzprothese weise kein höheres Risiko bezüglich
eines Impingement-Syndroms auf, darauf beruhen müsse, dass das Gericht den Akteninhalt unter Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 1 GG nur selektiv zur Kenntnis genommen habe.
Auch die Begründung des Kammergerichts, es habe sich bei der Klägerin lediglich ein übliches Implantationsrisiko verwirklicht, das nicht auf der Neuheit der McMinn-Methode beruht habe,
sondern allen Hüftendoprothetik-Eingriffen immanent sei, wurde vom BGH als fehlerhaft angesehen.
Der BGH beanstandete, dass das Kammergericht auch in diesem Zusammenhang den Vortrag der Klägerin übersehen habe, wonach die Komplikationsrate beim Oberflächenersatz nach McMinn im
Vergleich zum konventionellen Gelenkersatz erhöht sei und das femoroazetabuläre Impingement die primäre Fehlerursache darstelle.
Nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die Fachzeitschriftenveröffentlichung und die Aussage des Sachverständigen grundsätzlich bestätigt werde,
bestehe bei der Verwendung einer McMinn-Prothese nicht nur ein übliches, sondern ein erhöhtes Impingementrisiko.
Der BGH erachtete den Gehörsverstoß als entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne,
dass das Kammergericht bei gebührender Berücksichtigung des substantiierten Vortrags der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
Hinsichtlich der Abweisung der Klage wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück, da insoweit keine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache oder die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung dargelegt wurde (Paragraf 543 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO).
Zusammenfassend hob der BGH das Urteil des Kammergerichts auf und verwies den Fall zurück, soweit die Berufung der Klägerin
gegen die Abweisung ihrer Klage wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zurückgewiesen worden war.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs als elementares Verfahrensgrundrecht und die Pflicht der Gerichte,
den relevanten Parteivortrag, insbesondere wenn er durch Fachliteratur und Sachverständigenaussagen gestützt wird, umfassend zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Die Nichtberücksichtigung solchen Vortrags stellt eine Verletzung des Artikels 103 Absatz 1 GG dar und kann zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung führen.
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