Geht die Sozialhilfe an mein Haus wenn ich ins Altenheim muss?
Ob die Sozialhilfe auf Ihr Haus zugreift, hängt von zwei entscheidenden Faktoren ab: Wer in dem Haus wohnt und ob das Haus als „angemessen“ gilt.
Die Kosten für ein Pflegeheim sind in Deutschland oft sehr hoch. Wenn Ihre Rente, die Leistungen der Pflegeversicherung und Ihr sonstiges Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bezahlen, können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ (Sozialhilfe nach SGB XII) beantragen.
Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet, Sie müssen zuerst Ihr eigenes verwertbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor der Staat einspringt.
Ihr selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung gehört zum sogenannten Schonvermögen und muss NICHT verwertet (verkauft) werden, solange:
Ihr Ehe- oder Lebenspartner weiterhin darin wohnt. Der Schutz des selbst genutzten Wohneigentums ist ein wichtiger Bestandteil der Sozialhilfe.
Sie selbst darin wohnen und das Haus als „angemessen“ gilt. Da Sie ins Altenheim umziehen, ist dieser Punkt für Sie selbst nicht mehr relevant, wohl aber für Ihren Partner.
Wichtig: Ein Haus gilt als angemessen, wenn es in Größe und Wert den Lebensverhältnissen der dort wohnenden Person(en) entspricht.
Zieht niemand mehr aus der sogenannten „Einsatzgemeinschaft“ (Sie selbst oder Ihr Ehepartner) in das Haus ein, entfällt der Schutz als Schonvermögen.
In diesem Fall wird das Haus zu verwertbarem Vermögen. Das Sozialamt kann dann verlangen, dass das Haus zur Finanzierung Ihrer Pflegekosten eingesetzt wird. Das bedeutet in der Praxis oft:
Das Haus wird vermietet und die Mieteinnahmen werden zur Deckung der Pflegekosten verwendet.
Kann das Haus nicht vermietet oder die Kosten anderweitig nicht gedeckt werden, kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen.
Neben der selbst genutzten Immobilie gibt es noch einen Barbetrag, der nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden muss:
Status Schonvermögen (Barbetrag)
Alleinstehend 10.000 Euro
Ehepaar/Lebenspartner 20.000 Euro (jeweils 10.000 Euro)
Dieses Geld (z. B. auf Sparbüchern) bleibt unangetastet. Alles, was über diesen Freibeträgen liegt, muss in der Regel zuerst aufgebraucht werden.
Die Frage, ob Ihr Haus zur Zahlung der Pflegeheimkosten herangezogen wird, ist komplex und hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab (besonders, ob Ihr Ehepartner im Haus verbleibt).
Das Haus ist in der Regel geschützt (Schonvermögen).
Das Haus wird in der Regel zum verwertbaren Vermögen und muss eingesetzt werden.
Da es um hohe Summen und Ihr wichtigstes Vermögen geht, sollten Sie unbedingt frühzeitig vor dem Umzug ins Heim eine unabhängige Sozialberatung aufsuchen. Die Heimleitung kann oft auch bei der Antragstellung und den ersten Schritten helfen.