Geld im Kachelofen gehört zum Erbe
Im Fall LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012 – 15 O 103/11 ging es um die Klage einer Erbin auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags,
der bei Renovierungsarbeiten in einem Haus gefunden wurde.
Die Klägerin ist die Erbin der 1993 verstorbenen N.T. Die Erblasserin und ihr Ehemann, S.T., waren ursprünglich Eigentümer eines Dreifamilienhauses.
Im Jahr 1959 schlossen sie einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und die Klägerin (damals firmierend unter C)
als Alleinerbin des Längstlebenden bestimmten. 1971 erzielten die Eheleute T beträchtliche Einnahmen aus dem Verkauf ihres Teppichhauses.
Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 1972 schenkte die Erblasserin N.T. das Grundstück im Jahr 1972 an die Eheleute V,
wobei sie sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss vorbehielt und diese bis zu ihrem Tod nutzte.
Im November 2008 fand der Beklagte, der das Grundstück im September 2008 von einem Vorbesitzer erworben hatte,
bei Renovierungsarbeiten im ersten Obergeschoss zwei verschlossene Stahlkassetten in einem Kachelofen.
Darin befanden sich 303.700,00 DM Bargeld, wobei die Banknoten teilweise Banderolen mit Daten aus den Jahren 1971 bis 1977 aufwiesen.
Der Beklagte meldete den Fund der Polizei.
Das Geld wurde in Euro umgetauscht (155.279,34 €) und abzüglich Finderlohn und Verwaltungsgebühr bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E unter dem Aktenzeichen XXX hinterlegt,
da neben dem Beklagten auch die Klägerin und die Erben des Herrn V Ansprüche auf das Geld geltend machten.
Die Erben des Herrn V erklärten später ihr Einverständnis zur Auszahlung des Geldes an die Klägerin.
Der Beklagte verweigerte jedoch die Zustimmung.
Die Klägerin forderte die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages.
Sie behauptete, die Stahlkassetten mit dem Geld hätten im Eigentum der Eheleute T gestanden.
Als Belege führte sie an:
Das eingeschränkte Vertrauen der Eheleute T gegenüber Banken, was die Aufbewahrung großer Bargeldbeträge zu Hause plausibel mache.
Die Daten auf den Banderolen der Geldscheine (1970er Jahre), die in die Zeit fielen, als die Eheleute T und später nur Frau T alleinigen Zugang zu den Räumlichkeiten hatten.
Die Tatsache, dass Frau T die Räumlichkeiten bis kurz vor ihrem Tod bewohnte und nutzte.
Die Äußerung von Frau T kurz vor ihrem Tod: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“
Die finanzielle Situation des Herrn V, die es unwahrscheinlich erscheinen ließ, dass er einen solchen Betrag besaß.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung.
Er bestritt, dass die Eheleute T Eigentümer des Geldes gewesen seien und argumentierte, es sei nicht ermittelbar, wem das Geld gehöre, weshalb er als Finder Eigentümer geworden sei (Paragraf 973 BGB).
Er verwies auf möglichen Publikumsverkehr im Haus, die Nutzung der Räumlichkeiten als Gästezimmer und Lager durch Herrn V, das angebliche Vertrauen der Eheleute T in Banken bei anderen Geldbeträgen
und die technische Unmöglichkeit, die Kassetten über so lange Zeit unbeschadet in einem befeuerbaren Kachelofen zu deponieren.
Zudem hielt er den Klageantrag für unzulässig und berief sich auf Paragraf 973 BGB.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt.
Es stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages aus Paragraf 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) hat.
Das Gericht begründete seine Überzeugung von der ursprünglichen Eigentümerstellung der Frau T an dem Bargeld mit folgenden Punkten:
Das Gericht sah es als plausibel an, dass die Eheleute T aufgrund des Verkaufs ihres Teppichgeschäfts über ein erhebliches Vermögen verfügten,
was durch die Zeugenaussage von M und die unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin 1,2 Millionen DM von Frau T geerbt hatte, bestätigt wurde.
Auch wenn die Eheleute T auch Geld bei Banken hatten, sei es nicht fernliegend, dass Frau T „zur Sicherheit“ weitere Beträge zu Hause deponierte.
Frau T hatte die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss, in denen der Fund gemacht wurde, bis kurz vor ihrem Tod allein bewohnt und genutzt.
Die Behauptung des Beklagten von Publikumsverkehr oder Nutzung als Gästezimmer wurde als Mutmaßung ohne Substanz zurückgewiesen.
Die Tatsache, dass sich nach Bekanntwerden des Fundes keine andere Person gemeldet hat, die glaubhaft Ansprüche geltend machen konnte, sprach ebenfalls für die Eigentümerstellung der Frau T.
Die Erben des Herrn V hatten zudem ihre Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin erklärt, und die finanzielle Situation des Herrn V ließ es unwahrscheinlich erscheinen, dass er derartiges Bargeld besaß.
Äußerung der Frau T:
Die Aussage der Frau T kurz vor ihrem Tod „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“ wurde als entscheidendes Indiz gewertet. Die Zeugin M schilderte die Situation glaubhaft und detailliert.
Die abstrakten Ausführungen des Beklagten zur Bauweise des Kachelofens und der Unmöglichkeit der unbeschadeten Lagerung der Kassetten wurden als unklar und unsubstantiiert zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass Frau T aufgrund des Erbvertrags Alleineigentümerin des Geldes geworden war und die Klägerin mit ihrem Tod kraft gewillkürter Erbfolge Eigentümerin wurde (Paragraf 1922 BGB).
Ein Eigentumserwerb des Beklagten als Finder nach Paragraf 973 Abs. 1 BGB wurde verneint, da die Klägerin als Empfangsberechtigte anzusehen ist
und ihre Berechtigung rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bei der zuständigen Behörde angemeldet hatte.
Ein Schatzfund nach Paragraf 984 BGB lag ebenfalls nicht vor, da die Eigentümerin ermittelbar war.
Somit hatte der Beklagte die günstige Rechtsposition aus der Hinterlegung ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin erlangt, weshalb er zur Zustimmung zur Auszahlung verpflichtet war.
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