
Geld zurück für nicht stornierbare Hotelbuchungen bei Beherbergungsverbot?
BGH Urt. v. 06.03.2024, Az. VIII ZR 363/21
Stellen Sie sich vor, Sie buchen voller Vorfreude ein Hotelzimmer.
Doch dann kommt etwas Unvorhergesehenes dazwischen. Während der Corona-Pandemie war das oft ein Beherbergungsverbot.
Was passiert, wenn Ihr Hotel Sie deswegen nicht aufnehmen darf? Bekommen Sie Ihr Geld zurück, selbst wenn Sie einen „nicht stornierbaren“ Tarif gebucht haben?
Im Jahr 2020 mussten viele Hotels wegen der Pandemie schließen. Für Reisende war das oft ärgerlich, besonders wenn die Zimmer schon bezahlt waren.
Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht in Deutschland, hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen.
Das Gericht hat klargestellt: Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn ein Beherbergungsverbot Ihre Reise unmöglich macht. Das gilt auch für eigentlich nicht stornierbare Buchungen.
Eine Frau hatte Doppelzimmer in einem Hotel in Lüneburg gebucht. Die Reise sollte im Mai 2020 stattfinden, der Tarif war nicht stornierbar.
Sie hatte den Preis im Voraus bezahlt. Doch dann kam das Beherbergungsverbot des Landes Niedersachsen. Das Hotel durfte keine Touristen beherbergen.
Die Frau wollte ihre Buchung stornieren und das Geld zurück. Das Hotel lehnte ab.
Es wollte die Buchung nur auf einen späteren Zeitpunkt im selben Jahr umbuchen.
Die Frau ließ sich das nicht gefallen. Sie klagte und bekam vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin Recht.
Nun bestätigte auch der BGH das Urteil: Die Frau hat Anspruch auf ihr Geld!
Der BGH stellte fest: Wenn das Hotel Sie wegen eines Beherbergungsverbots nicht aufnehmen darf, ist es ihm unmöglich, die vereinbarte Leistung zu erbringen.
Es kann Sie einfach nicht beherbergen. In so einem Fall dürfen Sie als Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Das Gericht sah das Verbot als dauerhaftes Hindernis an. Es war nicht absehbar, wann wieder Übernachtungen möglich sein würden.
Es wäre Ihnen nicht zuzumuten gewesen, auf unbestimmte Zeit zu warten.
Der BGH machte auch deutlich: Das Beherbergungsverbot war keine Sache, die in Ihrer Verantwortung lag.
Es war eine Folge der Pandemie und der staatlichen Maßnahmen. Solche Risiken tragen Sie als Gast nicht allein.
Auch der Einwand des Hotels, das Gesetz zur Störung der Geschäftsgrundlage anzuwenden, ließ der BGH nicht gelten.
Die bestehenden Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung sind hier entscheidend.
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Reisender. Es zeigt: Auch wenn eine Buchung als „nicht stornierbar“ gekennzeichnet ist, gibt es Situationen, in denen Sie Ihr Geld zurückbekommen.
Haben Sie ähnliche Fragen? Wir beraten Sie gerne.
RA und Notar Krau
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