Geldinstitut das Vorsorgevollmacht nicht anerkennt können Kosten Betreuungsverfahren auferlegt werden – LG Mainz T 2/20

September 24, 2020

Geldinstitut das Vorsorgevollmacht nicht anerkennt können Kosten Betreuungsverfahren auferlegt werden – LG Mainz T 2/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Rechtsrahmen und betroffene Gesetze
    • Bedeutung der Entscheidung
  2. Sachverhalt
    • Krankheit und Vorsorgevollmacht des Betroffenen
    • Verhalten der Sparkasse
    • Reaktion der Ehefrau und das Einleiten des Betreuungsverfahrens
  3. Verfahrensablauf
    • Anfragen des Amtsgerichts Mainz an die Sparkasse
    • Stellungnahme der Sparkasse und Einleitung des Betreuungsverfahrens
    • Beschluss des Amtsgerichts Mainz zur Betreuung und Kostentragung
  4. Beschwerdeverfahren
    • Einlegung der Beschwerde durch die Sparkasse
    • Begründung der Beschwerde und Einwände
    • Entscheidung des Landgerichts Mainz zur Beschwerde
  5. Rechtliche Würdigung
    • Veranlassung und grobes Verschulden gemäß § 81 Abs. 4 FamFG
    • Prüfung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
    • Erforderlichkeit der Betreuung
  6. Kostenentscheidung
    • Grundlagen der Kostentragungspflicht
    • Ermessensausübung des Gerichts
    • Aufschlüsselung der Verfahrenskosten
  7. Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Begründung der Zulassung
    • Bedeutung der Entscheidung für den Rechtsverkehr
  8. Schlussfolgerung
    • Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Fälle
    • Empfehlungen für Banken im Umgang mit Vorsorgevollmachten

Geldinstitut das Vorsorgevollmacht nicht anerkennt können Kosten Betreuungsverfahren auferlegt werden – LG Mainz T 2/20

Sachverhalt:

Ein an amyotropher Lateralsklerose erkrankter Mann hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Die Sparkasse, bei der die Ehefrau ein Konto hatte, verweigerte die Anerkennung der Vollmacht und bestand auf der Einrichtung einer Betreuung.

Die Ehefrau leitete daraufhin ein Betreuungsverfahren ein.

Das Amtsgericht Mainz ordnete die Betreuung an und erlegte der Sparkasse die Kosten des Verfahrens auf.

Entscheidung des LG Mainz:

Das LG Mainz wies die Beschwerde der Sparkasse zurück.

Die Sparkasse muss die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen.

Begründung:

Geldinstitut das Vorsorgevollmacht nicht anerkennt können Kosten Betreuungsverfahren auferlegt werden – LG Mainz T 2/20

Das LG Mainz führte aus, dass die Sparkasse die Kosten des Betreuungsverfahrens zu tragen hat, da sie das Verfahren veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft (§ 81 Abs. 4 FamFG).

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Veranlassung des Verfahrens: Die Sparkasse hat das Betreuungsverfahren veranlasst, indem sie die Anerkennung der Vorsorgevollmacht verweigerte und auf der Einrichtung einer Betreuung bestand, obwohl dies nicht erforderlich war.
  • Grobes Verschulden: Der Sparkasse ist ein grobes Verschulden in Form eines Organisations- und Instruktionsverschuldens vorzuwerfen. Sie hat ihre Mitarbeiter nicht ausreichend über den Umgang mit Vorsorgevollmachten informiert.
  • Wirksamkeit der Vollmacht: Die Vorsorgevollmacht war wirksam. Der Umstand, dass der Vollmachtgeber nicht der deutschen Sprache mächtig ist, hinderte die Wirksamkeit der Vollmacht nicht.
  • Erforderlichkeit der Betreuung: Eine Betreuung war nicht erforderlich, da die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch die Bevollmächtigte ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden konnten.
  • Ermessensausübung: Das Amtsgericht hat bei der Kostenentscheidung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Fazit:

Das LG Mainz hat entschieden, dass die Sparkasse die Kosten des Betreuungsverfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung zeigt, dass Banken Vorsorgevollmachten grundsätzlich anerkennen müssen und nur in Ausnahmefällen auf der Einrichtung einer Betreuung bestehen dürfen.

RA und Notar Krau

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