Geldinstitut das Vorsorgevollmacht nicht anerkennt können Kosten Betreuungsverfahren auferlegt werden – LG Mainz T 2/20
Sachverhalt:
Ein an amyotropher Lateralsklerose erkrankter Mann hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Die Sparkasse, bei der die Ehefrau ein Konto hatte, verweigerte die Anerkennung der Vollmacht und bestand auf der Einrichtung einer Betreuung.
Die Ehefrau leitete daraufhin ein Betreuungsverfahren ein.
Das Amtsgericht Mainz ordnete die Betreuung an und erlegte der Sparkasse die Kosten des Verfahrens auf.
Entscheidung des LG Mainz:
Das LG Mainz wies die Beschwerde der Sparkasse zurück.
Die Sparkasse muss die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen.
Begründung:
Das LG Mainz führte aus, dass die Sparkasse die Kosten des Betreuungsverfahrens zu tragen hat, da sie das Verfahren veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft (Paragraf 81 Abs. 4 FamFG).
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das LG Mainz hat entschieden, dass die Sparkasse die Kosten des Betreuungsverfahrens zu tragen hat.
Die Entscheidung zeigt, dass Banken Vorsorgevollmachten grundsätzlich anerkennen müssen und nur in Ausnahmefällen auf der Einrichtung einer Betreuung bestehen dürfen.
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