
Geliebtentestament und Testamentsauslegung
KG Berlin Urteil 13.3.1975 – 12 U 2643/74
Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13. März 1975 (Az. 12 U 2643/74) behandelt die Rechtsgültigkeit eines Vermächtnisses
zugunsten der langjährigen Geliebten eines Erblassers, trotz der Existenz eines nichtehelichen Kindes und der Mutter des Erblassers als Alleinerbin.
Der Fall zeigt, wie komplexe familienrechtliche und erbrechtliche Fragen durch eine genaue Auslegung von Testamenten sowie gesetzlicher Regelungen gelöst werden.
Der Erblasser hatte seine Mutter zur Alleinerbin bestimmt, vermachte jedoch seiner Geliebten ein Grundstück.
Vor seinem Tod verkaufte er dieses Grundstück, ohne das Testament anzupassen.
Nach seinem Tod zahlte die Mutter den Verkaufserlös in Höhe von 170.000 DM an die Geliebte aus.
Später erfuhr sie von der Existenz des nichtehelichen Kindes, welches Anspruch auf den Pflichtteil geltend machte.
Die Mutter forderte daraufhin die Rückzahlung des gesamten Betrags von der Geliebten, argumentierend, dass das Vermächtnis sittenwidrig und der Erlös aus dem Grundstück nicht Bestandteil des Testaments sei.
Das Gericht entschied, dass die Mutter gemäß Paragraf 813 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 85.000 DM habe,
da sie als Erbin für den Pflichtteil des nichtehelichen Kindes aufkommen muss und daher das Vermächtnis im Verhältnis zum Reinnachlass zu kürzen sei.
Eine ergänzende Testamentsauslegung führte dazu, dass der Erlös aus dem verkauften Grundstück als Vermächtnis an die Geliebte angesehen wurde,
da der Erblasser beabsichtigte, ihr diesen Wert zukommen zu lassen.
Das Gericht verneinte eine Sittenwidrigkeit des Vermächtnisses, da die langjährige Beziehung des Erblassers zur Beklagten nicht allein auf sexuellen Aspekten beruhte und keine unredliche Gesinnung des Erblassers erkennbar war.
Auch wurde berücksichtigt, dass die Mutter durch das verbleibende Erbe ausreichend abgesichert sei.
Letztlich blieb der Klage der Mutter nur in Höhe von 85.000 DM stattgegeben, da das restliche Vermächtnis zu Recht bestand.
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Testamentsauslegung und der gesetzlichen Pflichtteilslasten bei der Durchsetzung von Vermächtnissen.
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