
Geltendmachung abgetretener Ersatzansprüche gegen Ex-Geschäftsführer durch GmbH iL
BGH II ZR 72/22
Urteil vom 17.10.2023
Kernaussage:
Eine GmbH in Liquidation darf abgetretene Ansprüche auf Ersatz verbotener Zahlungen nach Paragraf 64 S. 1 GmbHG aF im eigenen Namen geltend machen, wenn dies dem Gläubigerinteresse dient.
Die Abtretung solcher Ansprüche ist jedoch unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist und die Gesellschaft keine gleichwertige Gegenleistung erhält.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, verklagte ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Ersatz von 474 Zahlungen, die während ihrer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geleistet wurden.
Die Klage wurde durch einen Gesellschafter finanziert, dem die Klägerin die Forderungen sicherungshalber abgetreten und ihn zur Einziehung ermächtigt hatte.
Das Landgericht verurteilte den Geschäftsführer zur Zahlung von 505.722,86 EUR.
Das Berufungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Klägerin die Ansprüche abgetreten habe und die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Die Klage sei zulässig, da die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche habe.
Begründung:
Hinweise für das weitere Verfahren:
Das Berufungsgericht muss klären, ob und in welchem Umfang die Klägerin noch Schulden hat, da die Abtretung der Ersatzansprüche insoweit unwirksam wäre.
Die Pfändbarkeit des Anspruchs aus Paragraf 64 S. 1 GmbHG aF steht der Annahme eines Abtretungsverbots nicht entgegen,
da die Gesellschaft im Fall der Pfändung eine gleichwertige Gegenleistung in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit erhält.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte von Gläubigern einer GmbH in Liquidation.
Es stellt klar, dass die Gesellschaft auch nach Abtretung von Ansprüchen aus Paragraf 64 S. 1 GmbHG aF ein schutzwürdiges Interesse an deren Geltendmachung hat, wenn dies dem Gläubigerinteresse dient.
Die Abtretung solcher Ansprüche ist jedoch nur wirksam, wenn die Gesellschaft eine gleichwertige Gegenleistung erhält.
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