Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg befasst sich mit der Frage, wann die Verjährungsfrist für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 BGB beginnt,
insbesondere wenn der Beschenkte auch Miterbe ist.
Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt des Erbfalls zu laufen beginnt, selbst wenn der Beschenkte Miterbe ist.
Es lehnte die Argumentation der Kläger ab, die Verjährungsfrist sollte nicht gelten, da der beschenkte Miterbe durch seine Position die Nachlassabwicklung verzögern
und somit die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hinauszögern könne.
Das OLG Naumburg folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Anwendung der privilegierten Verjährungsregelung auch auf beschenkte Miterben bejaht.
Diese Regelung soll dem Beschenkten eine kurze Verjährungsfrist sichern, um ihn zu schützen.
Der Schutz des Beschenkten sei auch dann gerechtfertigt, wenn dieser zugleich Erbe ist, da sein Interesse, das Geschenk zu behalten, weiterhin bestehe.
Die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben, woraufhin das Landgericht die Klage abgewiesen hatte.
Geltendmachung Anspruch § 2329 BGB gegen beschenkten Miterben – OLG Naumburg 1 U 130/18
Die Kläger argumentierten, die Beklagte habe die Nachlassabwicklung verzögert und somit treuwidrig gehandelt, weshalb die Verjährung gehemmt gewesen sei.
Das Gericht lehnte jedoch diese Argumentation ab, da die Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn der Beschenkte Miterbe ist und keine rechtzeitige Stufenklage erhoben wurde.
Das OLG entschied zudem, dass die Verjährung durch vorhergehende Klagen, die nicht auf § 2325 BGB gestützt waren, nicht gehemmt worden sei.
Auch ein etwaiger Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen wurde verneint, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Verzicht vorlagen.
Schließlich bestätigte das Gericht, dass die Klage abgewiesen wird, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war
und die Beklagte somit berechtigt war, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache festgestellt wurde.