Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren
BFH II R 34/14
Urteil vom 20.1.2016,
gegen Erben als Gesamtrechtsnachfolger
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 entschieden, dass die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist
und im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter über den Nachlass eines Erblassers.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und meldete die Steuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an.
Der Kläger widersprach der Anmeldung.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO.
Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Das Finanzamt durfte die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen.
Nachlassverbindlichkeiten
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB).
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, da sie allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben entsteht.
Geltendmachung im Nachlassinsolvenzverfahren
Die Erbschaftsteuer kann im Nachlassinsolvenzverfahren als Nachlassinsolvenzforderung geltend gemacht werden.
Feststellungsbescheid
Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer nach § 251 Abs. 3 AO durch Bescheid feststellen, wenn die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird.
Bindungswirkung
Der Feststellungsbescheid wirkt wie eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts entfaltet im Nachlassinsolvenzverfahren keine Bindungswirkung.
Fazit
Das Urteil des BFH stellt klar, dass die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist und im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn die Erbschaftsteuer bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens festgesetzt wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.