Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

Juli 25, 2017

Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

BFH II R 34/14

Urteil vom 20.1.2016,

gegen Erben als Gesamtrechtsnachfolger

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 entschieden, dass die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist

und im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger war Insolvenzverwalter über den Nachlass eines Erblassers.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und meldete die Steuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an.

Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

Der Kläger widersprach der Anmeldung.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO.

Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Das Finanzamt durfte die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen.

Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB).

Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, da sie allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben entsteht.

Geltendmachung im Nachlassinsolvenzverfahren

Die Erbschaftsteuer kann im Nachlassinsolvenzverfahren als Nachlassinsolvenzforderung geltend gemacht werden.

Feststellungsbescheid

Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer nach § 251 Abs. 3 AO durch Bescheid feststellen, wenn die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird.

Bindungswirkung

Der Feststellungsbescheid wirkt wie eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts entfaltet im Nachlassinsolvenzverfahren keine Bindungswirkung.

Fazit

Das Urteil des BFH stellt klar, dass die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist und im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn die Erbschaftsteuer bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens festgesetzt wurde.

RA und Notar Krau

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