Geltendmachung der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung

Juni 18, 2025

Geltendmachung der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 02. Aug. 2018 – 7 U 2107/18

RA und Notar Krau

Der Kläger möchte als Geschäftsführer bei einer anderen Firma, der Firma „[…]“, arbeiten. Die Beklagte sagt aber, dass er das aufgrund einer Vereinbarung in seinem alten Arbeitsvertrag – einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot – nicht darf. Dieses Verbot soll verhindern, dass er zu einem Konkurrenten wechselt.


Was hat das Gericht entschieden?

  1. Das Landgericht München I hatte bereits entschieden, dass der Kläger als Geschäftsführer der Firma […] tätig werden darf. Die Firma […] ist zwar ein Konkurrent, aber das Wettbewerbsverbot im Vertrag des Klägers ist unwirksam.
  2. Die Beklagte ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt. Das bedeutet, sie hat das Urteil des Landgerichts von einem höheren Gericht (dem Senat) überprüfen lassen.
  3. Der Senat des OLG München plant, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München zurückzuweisen. Das bedeutet, der Senat ist der Meinung, dass das Landgericht richtig entschieden hat und der Kläger weiterhin als Geschäftsführer bei der Firma […] arbeiten darf. Dazu erlässt das OLG einen Hinweisbeschluss, in dem es anregt, die Berufung zurück zu nehmen.

Warum ist das Wettbewerbsverbot unwirksam?

Das Herzstück dieses Falles ist das Wettbewerbsverbot. Der Senat erklärt, warum dieses Verbot nicht gültig ist:

  • Es ist zu weit gefasst: Das Wettbewerbsverbot besagt, dass der Kläger jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nicht ausüben darf, selbst wenn es eine Tätigkeit ist, die nichts mit seiner früheren Arbeit zu tun hat, wie zum Beispiel „Hausmeister“. Der Senat meint, dass ein solches Verbot, das auch Tätigkeiten umfasst, die die Firma der Beklagten nicht wirklich schützen, zu weit geht und deshalb unwirksam ist.
  • Keine „Geltungserhaltende Reduktion“: Man könnte denken, dass man das Verbot einfach auf das Notwendige beschränken könnte, damit es gültig wird. Aber der Senat sagt, dass das hier nicht möglich ist, weil der Vertrag so formuliert ist, dass man ihn nicht einfach kürzen kann, ohne dass der Sinn verloren geht.
  • Salvatorische Klausel ist unwirksam: In vielen Verträgen gibt es eine sogenannte „salvatorische Klausel“, die besagt, dass, wenn ein Teil des Vertrages unwirksam ist, der Rest des Vertrages gültig bleiben soll. Hier besagt die Klausel, dass ein Wettbewerbsverbot auf das rechtlich zulässige Maß reduziert werden soll, wenn es zu weit gefasst ist. Der Senat hält diese Klausel aber für unwirksam, weil sie als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ (eine Standardformulierung, die nicht individuell ausgehandelt wurde) nicht transparent genug ist und den Kläger benachteiligt.

Geltendmachung der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung


Warum bekommt der Kläger Rechtsschutz, obwohl das Hauptverfahren noch läuft?

Die Beklagte hatte auch argumentiert, dass die schnelle Entscheidung zugunsten des Klägers das Ergebnis des Hauptverfahrens (des eigentlichen Gerichtsverfahrens, das länger dauern kann) vorwegnimmt. Der Senat entgegnet, dass der Kläger in diesem Fall bis zum Abschluss des langen Hauptverfahrens benachteiligt wäre, da er in der Zwischenzeit keine Arbeit aufnehmen könnte. Da der Senat davon ausgeht, dass der Kläger im Hauptverfahren höchstwahrscheinlich gewinnen wird, ist es fair, ihm diesen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.


Nächste Schritte

Der Senat gibt der Beklagten die Möglichkeit, bis zum 31. August 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Der Senat schlägt der Beklagten vor, die Berufung zurückzuziehen. Das würde die Gerichtsgebühren halbieren.


Kurz gesagt: Der Kläger darf seinen neuen Job als Geschäftsführer bei der Firma […] antreten, weil das Wettbewerbsverbot in seinem alten Vertrag zu weit gefasst und damit unwirksam ist. Die Berufung der ehemaligen Firma dagegen hat voraussichtlich keinen Erfolg.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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