Geltendmachung des Pflichtteils – OLG Hamm 10 W 91/20, Beschluss vom 29.03.2022
Keine Geltendmachung des Pflichtteils, wenn zuvor erhobene Ansprüche nach Kenntnis von der Pflichtteilsstrafklausel alsbald zurückgezogen werden
Im Fall OLG Hamm 10 W 91/20 handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Kindern eines Verstorbenen, die in einem gemeinschaftlichen Testament als gegenseitige Alleinerben eingesetzt wurden.
Das Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel, die besagt, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Ehepartners das Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweiten Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.
Die Beteiligte zu 2) hatte zunächst Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, diese jedoch später zurückgezogen.
Das Nachlassgericht entschied, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greift, wenn Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des überlebenden Ehepartners geltend gemacht werden.
Der Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Klausel eindeutig sei und unabhängig von Zeitpunkt und Reihenfolge der Pflichtteilsansprüche gelte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, da die Beteiligte zu 2) ihre Ansprüche zurückgezogen hatte, bevor sie Kenntnis von der Klausel hatte.
Das OLG folgte der Argumentation des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück, bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und erklärte, dass die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte Miterben des Verstorbenen sind.
I. Einleitung
II. Hintergrund
III. Verlauf des Falls
IV. Beschwerde des Beteiligten zu 1)
V. Entscheidung des OLG Hamm
VI. Schlussfolgerung
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