Geltendmachung durch Telefax – BAG Urteil vom 11. 10. 2000 – 5 AZR 313/99
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2000, Aktenzeichen 5 AZR 313/99, befasst sich mit der Frage, ob die Geltendmachung von Ansprüchen durch Telefax im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel als schriftlich zu betrachten ist.
Im Kern geht es darum, ob ein Telefaxschreiben den Anforderungen an die Schriftform genügt, um die Ausschlussfrist nach einem Tarifvertrag zu wahren.
Zusammenfassung der Entscheidung und ihrer Begründung
3.2 Wahrung der Ausschlussfrist
Die Beklagte argumentierte, der Anspruch sei gemäß § 16 BRTV Bau erloschen, da die Ausschlussfrist nicht gewahrt worden sei.
Diese Ausschlussfrist verlangt die schriftliche Erhebung aller Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch ein per Telefax übermitteltes Schreiben den Anforderungen an die Schriftform genügt. Hierzu führte das Gericht aus:
Formanforderungen: Ein Telefax erfüllt die Anforderungen an die Schriftform, da es die Forderung maschinenschriftlich wiedergibt und somit als Schrift wahrnehmbar ist.
Eine auf technischem Wege übermittelte Abbildung der Originalunterschrift steht der Annahme einer wirksamen Geltendmachung nicht entgegen.
Rechtsvergleich: Das Bundesarbeitsgericht verglich dies mit der Mahnung nach § 284 Abs. 1 BGB, die ebenfalls keine Originalunterschrift erfordert.
Normzweck: Der Zweck der Ausschlussfrist, nämlich der Hinweis an den Schuldner auf noch bestehende Ansprüche, wird auch durch ein Telefaxschreiben erreicht.
3.3 Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass seine bisherige Rechtsprechung zu tariflichen Ausschlussfristen mit dieser Entscheidung im Einklang steht.
Beispielsweise wird auch eine Kündigungsschutzklage als ausreichende schriftliche Geltendmachung angesehen, obwohl dem Beklagten oft nur eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zugestellt wird.
Rechtliche Bewertung und Auswirkungen
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts klärt eine wichtige Frage zur Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb tariflicher Ausschlussfristen.
Es stellt fest, dass die Formanforderungen an solche Geltendmachungen nicht übermäßig streng ausgelegt werden sollten, solange der Zweck der Vorschrift, nämlich die Information des Schuldners über bestehende Ansprüche, erfüllt wird.
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des Arbeitsrechts, da sie die Anforderungen an die Schriftform im Zusammenhang mit tariflichen Ausschlussfristen konkretisiert und modernen Kommunikationsmitteln, wie dem Telefax, Rechnung trägt. Insbesondere für Gewerkschaften und Arbeitnehmer ist dies eine bedeutsame Erleichterung bei der Durchsetzung von Ansprüchen.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung klar gestellt, dass die Geltendmachung von Ansprüchen per Telefax als schriftlich im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel zu betrachten ist.
Diese Auslegung unterstützt den Zweck der Ausschlussfrist, ohne unnötig strenge Formvorschriften zu verlangen, und trägt der Praxis und den Gepflogenheiten des modernen Geschäftslebens Rechnung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.