
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch eines Darlehensgebers gegen die Bank
Bundesgerichtshof Urt. v. 19.10.1989, Az.: III ZR 92/88
RA und Notar Krau
In diesem Fall ging es um einen Mann, nennen wir ihn Herr T., der von der D. Bank AG (der Bank) Schadensersatz forderte, weil er durch Täuschung dazu gebracht wurde, einem anderen Kunden (den Eheleuten F.) ein Darlehen zu gewähren.
Herr T. hatte ein Sparkonto bei der Bank mit einer größeren Summe Geld. Ein Mitarbeiter der Bank, ein Prokurist, schlug Herrn T. vor, 600.000 DM von seinem Konto abzuheben und die Hälfte davon auf zwei Konten der Eheleute F. einzuzahlen. Die Eheleute F. hatten zu diesem Zeitpunkt hohe Schulden bei der Bank, und die Bankmitarbeiter befürchteten interne Probleme bei einer Revision. Durch die Einzahlung von Herrn T. sollten die Schulden der Eheleute F. vorübergehend verringert werden.
Herr T. verlangte später sein Geld von der Bank zurück, weil die Rücküberweisungen, die ihm versprochen und sogar schon unterschrieben worden waren, nicht ausgeführt wurden. Er behauptete, von den Bankmitarbeitern über die finanzielle Situation der Eheleute F. getäuscht worden zu sein.
Landgericht: Das erste Gericht gab Herrn T. Recht und sprach ihm einen Großteil des geforderten Betrags zu.
Die Bank legte Berufung ein, und das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf. Es begründete dies damit, dass Herr T. gewusst haben soll, dass die Bankmitarbeiter mit dem Geschäft bankinterne Probleme lösen wollten und bewusst gegen die Interessen der Bank handelten. Daher, so das Gericht, könne Herr T. keine Ansprüche gegen die Bank geltend machen, selbst wenn er getäuscht wurde.
Herr T. legte Revision ein, und der Fall kam vor den Bundesgerichtshof. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Der Kern des Falls war, ob die Bank für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haftet, auch wenn diese möglicherweise in ihrem eigenen Interesse oder entgegen den direkten Interessen der Bank gehandelt haben.
Der BGH stellte klar, dass es sich bei der Abhebung und Einzahlung nicht um ein reines Scheingeschäft handelte. Es war eine echte Darlehensvereinbarung zwischen Herrn T. und den Eheleuten F., die durch die Bankmitarbeiter zustande kam.
Wenn Herr T. gewusst hätte, dass die Bankmitarbeiter ihre Befugnisse missbrauchten, um die Bank zu schädigen, dann wären vertragliche Ansprüche gegen die Bank ausgeschlossen gewesen. Das ist eine wichtige Regel im Recht: Wer weiß, dass jemand seine Befugnisse missbraucht, kann sich später nicht auf einen Vertrag berufen, der daraus entstanden ist.
Anders sah es der BGH bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Sparkontovertrag. Auch wenn die Bank nicht direkt Partei des Darlehensvertrags zwischen Herrn T. und den Eheleuten F. war, hatte sie Herrn T. gegenüber Pflichten aus ihrem bestehenden Kundenverhältnis (dem Sparkontovertrag).
Wenn eine Bank ihren Kunden zu einer bestimmten Geldverwendung veranlasst und dabei über bessere Informationen (Wissensvorsprung) über Risiken verfügt als der Kunde, muss sie den Kunden aufklären und warnen. Hier wurde Herr T. vom Filialleiter dazu veranlasst, das Darlehen zu geben.
Der Filialleiter (und der Prokurist) handelten im Rahmen ihrer Aufgaben, als sie Herrn T. zu dem Darlehen veranlassten. Auch wenn sie dabei eigene Interessen verfolgten (interne Probleme zu lösen), ist ihr Handeln der Bank zuzurechnen. Das bedeutet, die Bank muss für die Fehler ihrer Mitarbeiter einstehen, auch wenn diese ihre Stellung missbrauchten. Das gilt sogar, wenn der Kunde wusste, dass die Mitarbeiter persönliche Vorteile daraus ziehen wollten. Entscheidend ist, dass das Geschäft an sich der Bank Vorteile brachte, weil die Schulden der Eheleute F. reduziert wurden.
Es spielte keine Rolle, dass es sich um „Schwarzgeld“ handelte. Die Bank hat trotzdem ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.
Der BGH fasste seine Entscheidung in einem Leitsatz zusammen, der die Quintessenz des Urteils darstellt:
Ein Filialleiter einer Großbank handelt innerhalb seiner Aufgaben, wenn er einen Bankkunden dazu bringt, einem anderen Bankkunden ein Darlehen zu gewähren, um dessen Schulden bei der Bank zu verringern. Wenn der Filialleiter dabei seine Pflichten verletzt (zum Beispiel, indem er den Darlehensgeber über die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers täuscht), muss dies der Bank zugerechnet werden. Die Bank ist dann schadensersatzpflichtig, selbst wenn der Darlehensgeber wusste, dass das Darlehen nicht nur der Bank, sondern auch dem Filialleiter persönlich helfen sollte, seine internen Probleme zu lösen.
Das Berufungsgericht hatte nicht geklärt, ob Herr T. tatsächlich über die schlechte finanzielle Lage der Eheleute F. getäuscht wurde. Es hatte diese Täuschung nur „unterstellt“. Da dies aber entscheidend für den Schadensersatzanspruch war, musste der Fall zurück an das Berufungsgericht, um diese Tatsachenfeststellung nachzuholen.
Dieses Urteil zeigt, dass Banken eine große Verantwortung für das Handeln ihrer Mitarbeiter tragen, insbesondere wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben handeln und Kunden zu bestimmten Finanztransaktionen veranlassen. Selbst wenn interne Interessen der Mitarbeiter eine Rolle spielen, kann die Bank zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Kunden durch Pflichtverletzungen getäuscht werden.
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