Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Kostenfeststellungsanspruchs durch Miterben für Erbengemeinschaft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 2014 (III ZB 99/13) befasst sich mit der Frage, wie ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einem Gerichtsverfahren, der zum Nachlass gehört, von einem einzelnen Miterben für die gesamte Erbengemeinschaft geltend gemacht werden kann, insbesondere wenn ein anderer Miterbe selbst der Gegner im Rechtsstreit ist und widerspricht.
Wenn jemand stirbt, geht sein Vermögen – der Nachlass – auf die Erben über. Bilden mehrere Personen eine Erbengemeinschaft, gehört der Nachlass ihnen gemeinschaftlich (§ 2032 BGB).
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin (Kl.) einen Rechtsstreit gewonnen und Anspruch auf Erstattung ihrer Prozesskosten gegen die beklagten Eheleute (Bekl.). Bevor dieser Kostenanspruch formell festgesetzt wurde, verstarb die Klägerin. Ihre Erben sind ihre beiden Kinder:
Die Antragstellerin (Ast.)
Der Beklagte zu 1 (Bekl. zu 1), der somit auf der Schuldnerseite des ursprünglichen Verfahrens stand.
Damit gehört der Kostenanspruch zum Nachlass, und die Ast. und der Bekl. zu 1 bilden die Erbengemeinschaft.
Gemäß § 2039 Satz 1 BGB ist jeder einzelne Miterbe berechtigt, einen zum Nachlass gehörenden Anspruch (hier: den Kostenanspruch) im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend zu machen. Ziel ist dabei, dass die Zahlung an alle Miterben, also in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft, erfolgt.
Da der Beklagte zu 1 bereits im ursprünglichen Prozess der Gegner der verstorbenen Klägerin war, stellt sich die Frage, ob er nun als Miterbe auf die Seite der Anspruchsteller wechselt.
Ein Miterbe, der zugleich Gegner der verstorbenen Partei war, behält seine prozessuale Stellung bei. Er bleibt auf der Beklagtenseite.
Nur die übrigen Miterben (hier die Ast.) sind berechtigt, das Kostenfestsetzungsverfahren auf der Antragstellerseite fortzuführen.
Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht parteifähig im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Verfahren wird von dem einzelnen Miterben (hier der Ast.) fortgesetzt, der den Anspruch für die Gemeinschaft geltend macht.
Der Beklagte zu 1 (als Miterbe) versuchte, die Kostenfestsetzung zu verhindern. Das Gericht betont, dass dem Recht eines Miterben, den Nachlassanspruch für die Gemeinschaft geltend zu machen, ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegensteht.
Hier ist der widersprechende Miterbe (Bekl. zu 1) gleichzeitig der Schuldner des Anspruchs (als Gesamtschuldner der Kosten). Würde man seinen Widerspruch zulassen, könnte er seine Inanspruchnahme durch die Erbengemeinschaft einfach verhindern. Der Sinn von § 2039 BGB ist es aber gerade, eine Geltendmachung auch gegen den Willen einzelner Miterben zu ermöglichen, um den Nachlassanspruch zu sichern.
Die Kostenfestsetzung im Gerichtsverfahren dient dazu, die Höhe des Anspruchs festzustellen.
Der Miterbe (Ast.), der das Verfahren betreibt, verlangt die Leistung nicht an sich persönlich, sondern an alle Miterben (die Erbengemeinschaft).
Obwohl die Erben untereinander nur anteilig berechtigt sind, wird der Anspruch in voller Höhe gegen die Schuldner festgesetzt.
Die Schuldner (Bekl.) müssen die Kosten an die Erben der verstorbenen Klägerin erstatten, also in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft.
Der BGH bestätigte, dass die Antragstellerin (als Miterbin) berechtigt war, den Kostenanspruch für die gesamte Erbengemeinschaft durchzusetzen. Der Umstand, dass ihr Bruder und Miterbe (Bekl. zu 1) gleichzeitig der Schuldner war und widersprach, steht der Geltendmachung nicht entgegen.
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