Geltendmachung höchstpersönlicher Rückübertragungsanspruch durch Bevollmächtigten
BGH Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 159/23
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.12.2024 (V ZR 159/23) behandelt die Frage, ob die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs in einem Grundstücksüberlassungsvertrag
als „höchstpersönlich“ die Geltendmachung dieses Anspruchs durch einen Bevollmächtigten ausschließt.
Die Kläger übergaben ihrem Sohn ein Hausgrundstück und sicherten sich ein lebenslanges Wohnrecht.
Der Vertrag enthielt einen Rückauflassungsanspruch, der als „höchstpersönlich“ bezeichnet wurde und bei Vorversterben des Sohnes geltend gemacht werden konnte.
Nach dem Tod des Sohnes forderten die Kläger durch ihre Rechtsanwältin die Rückübertragung des Grundstücks von der Alleinerbin, der Beklagten.
Der BGH entschied, dass die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ in einem Grundstücksüberlassungsvertrag in der Regel nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs hindert.
Der BGH wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall noch die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin zu klären sei.
Sollte der Kläger geschäftsunfähig gewesen sein, wäre die Stellvertretung unwirksam und die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht eingehalten.
Das Berufungsgericht muss diese Frage nun klären.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ nicht automatisch die Geltendmachung durch einen Bevollmächtigten ausschließt.
Dies stärkt die Position von Zuwendenden in Grundstücksüberlassungsverträgen und ermöglicht ihnen, ihre Ansprüche auch im Falle von Geschäftsunfähigkeit oder bei Bedarf an anwaltlicher Unterstützung durchzusetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.