Geltendmachung höchstpersönlicher Rückübertragungsanspruch durch Bevollmächtigten

März 1, 2025

Geltendmachung höchstpersönlicher Rückübertragungsanspruch durch Bevollmächtigten

BGH Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 159/23

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.12.2024 (V ZR 159/23) behandelt die Frage, ob die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs in einem Grundstücksüberlassungsvertrag

als „höchstpersönlich“ die Geltendmachung dieses Anspruchs durch einen Bevollmächtigten ausschließt.

RA und Notar Krau

Sachverhalt

Die Kläger übergaben ihrem Sohn ein Hausgrundstück und sicherten sich ein lebenslanges Wohnrecht.

Der Vertrag enthielt einen Rückauflassungsanspruch, der als „höchstpersönlich“ bezeichnet wurde und bei Vorversterben des Sohnes geltend gemacht werden konnte.

Nach dem Tod des Sohnes forderten die Kläger durch ihre Rechtsanwältin die Rückübertragung des Grundstücks von der Alleinerbin, der Beklagten.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ in einem Grundstücksüberlassungsvertrag in der Regel nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs hindert.

Geltendmachung höchstpersönlicher Rückübertragungsanspruch durch Bevollmächtigten

Begründung des BGH

  1. Abgrenzung zwischen höchstpersönlichen Ansprüchen und höchstpersönlichen Rechtsgeschäften: Der BGH stellte klar, dass zwischen höchstpersönlichen Ansprüchen und höchstpersönlichen Rechtsgeschäften unterschieden werden muss. Während bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. Eheschließung, Testament) eine Stellvertretung ausgeschlossen ist, bedeutet die Bezeichnung eines Anspruchs als „höchstpersönlich“ in der Regel nur, dass dieser nicht abtretbar ist. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch einen Bevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt, ist jedoch grundsätzlich zulässig.
  2. Auslegung der vertraglichen Regelung: Der BGH betonte, dass die Auslegung einer vertraglichen Regelung durch die Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Im vorliegenden Fall beanstandete der BGH jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts, da dieses die Unterscheidung zwischen höchstpersönlichen Ansprüchen und höchstpersönlichen Willenserklärungen nicht ausreichend beachtet habe.
  3. Interessenlage der Vertragsparteien: Der BGH wog die Interessen der Vertragsparteien ab. Zwar habe der Zuwendungsempfänger ein Interesse daran, dass der Zuwendende die Entscheidung über die Rückforderung persönlich trifft. Dieses Interesse werde jedoch bereits durch die Nichtübertragbarkeit und Nichtvererblichkeit des Anspruchs geschützt. Auf der anderen Seite bestehe ein berechtigtes Interesse des Zuwendenden, sich bei der Geltendmachung des Anspruchs vertreten zu lassen, insbesondere bei altersbedingter Geschäftsunfähigkeit oder zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

Geltendmachung höchstpersönlicher Rückübertragungsanspruch durch Bevollmächtigten

Weitere Hinweise des BGH

Der BGH wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall noch die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin zu klären sei.

Sollte der Kläger geschäftsunfähig gewesen sein, wäre die Stellvertretung unwirksam und die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht eingehalten.

Das Berufungsgericht muss diese Frage nun klären.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH stellt klar, dass die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ nicht automatisch die Geltendmachung durch einen Bevollmächtigten ausschließt.

Dies stärkt die Position von Zuwendenden in Grundstücksüberlassungsverträgen und ermöglicht ihnen, ihre Ansprüche auch im Falle von Geschäftsunfähigkeit oder bei Bedarf an anwaltlicher Unterstützung durchzusetzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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