Geltendmachung Pflichtteil durch Träger der Sozialhilfe

August 11, 2017
Geltendmachung Pflichtteil durch Träger der Sozialhilfe

Geltendmachung Pflichtteil durch Träger der Sozialhilfe

OLG Hamm 10 U 71/12

Pflichtteilsstrafklausel,

gemeinschaftliches Testament,

Auskunft

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel auch dann greift,

wenn der Sozialhilfeträger im ersten Erbfall den Pflichtteil für ein behindertes Kind geltend macht.

Die nachträgliche Errichtung eines Behindertentestaments durch den überlebenden Ehegatten ist unwirksam, da dieser an die Pflichtteilsstrafklausel gebunden ist.

Geltendmachung Pflichtteil durch Träger der Sozialhilfe

Sachverhalt:

Die Eltern der Leistungsempfängerin hatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihre vier Töchter als Schlusserben bestimmt.

Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt,

auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.

 Die jüngste Tochter war schwerbehindert und bezog Sozialhilfe.

Nach dem Tod des Vaters machte der Sozialhilfeträger den Pflichtteil für die Tochter geltend.

Die Mutter errichtete anschließend ein Behindertentestament, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe der Tochter im Schlusserbfall zu verhindern.   

Das OLG entschied, dass die Pflichtteilsstrafklausel greift und die Tochter auch nach dem Tod der Mutter nur den Pflichtteil erhält.

Das von der Mutter errichtete Behindertentestament ist unwirksam.

Geltendmachung Pflichtteil durch Träger der Sozialhilfe

Begründung:

  1. Pflichtteilsstrafklausel: Die Pflichtteilsstrafklausel ist wirksam und bindet auch den überlebenden Ehegatten. Sie soll verhindern, dass Kinder den überlebenden Ehegatten durch die Geltendmachung des Pflichtteils belasten.

  2. Keine Ausnahme für Sozialhilfeträger: Die Pflichtteilsstrafklausel greift auch dann ein, wenn der Sozialhilfeträger den Pflichtteil geltend macht. Es gibt keine Ausnahmeregelung für diesen Fall.

  3. Unwirksamkeit des Behindertentestaments: Das von der Mutter errichtete Behindertentestament ist unwirksam, da es der Pflichtteilsstrafklausel widerspricht. Der überlebende Ehegatte ist an die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen gebunden.

  4. Keine Auslegung zugunsten des Behindertentestaments: Eine Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel zugunsten des Behindertentestaments kommt nicht in Betracht, da die Eltern kein Behindertentestament errichtet hatten.

  5. Bindungswirkung: Die Mutter war an die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel gebunden und konnte nicht durch ein eigenes Testament davon abweichen.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des OLG Hamm hat Bedeutung für die Gestaltung von Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln.

Es zeigt, dass diese Klauseln auch dann greifen, wenn der Sozialhilfeträger den Pflichtteil geltend macht.

Eltern, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe eines behinderten Kindes verhindern wollen,

sollten daher bereits im gemeinschaftlichen Testament ein Behindertentestament errichten und die Pflichtteilsstrafklausel entsprechend anpassen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten.
  • Es zeigt, dass die Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den Willen der Erblasser berücksichtigen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Notare bei der Gestaltung von Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln.
RA und Notar Krau

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