Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. November 2012 entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden kann,

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, um seine Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht zu erhöhen.

Sachverhalt

Die Kläger waren die minderjährigen Kinder des Beklagten.

Der Beklagte hatte die Mutter der Kläger getötet und verbüßte deshalb eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Geltendmachung Pflichtteil wegen gesteigerter Unterhaltspflicht

Die Kläger verlangten vom Beklagten, dass er seine Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Schwester geltend mache, um so seine Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht zu erhöhen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab den Hilfsanträgen der Kläger statt, das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab.

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage ab.

Gesteigerte Unterhaltspflicht

Eltern haben ihren minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Das bedeutet, dass sie alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden müssen.

Pflichtteilsansprüche

Geltendmachung Pflichtteil wegen gesteigerter Unterhaltspflicht

Pflichtteilsansprüche sind Ansprüche von nahen Angehörigen des Erblassers, die ihnen ein Mindestmaß am Nachlass sichern sollen.

Obliegenheit zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich die Obliegenheit, alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht einzusetzen.

Dazu gehört auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Keine gerichtliche Verpflichtung

Der Unterhaltspflichtige kann aber nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Die Entscheidung, ob der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden soll, liegt allein beim Pflichtteilsberechtigten.

Geltendmachung Pflichtteil wegen gesteigerter Unterhaltspflicht

BGH XII ZR 19/10

Verletzt der Unterhaltspflichtige seine Obliegenheit zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, wird er so behandelt, als habe er die Ansprüche geltend gemacht.

Das bedeutet, dass der Wert der Pflichtteilsansprüche bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.

Fazit

Das Urteil des BGH stellt klar, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden kann,

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, um seine Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht zu erhöhen.