Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger bei Pflichtteilsstrafklausel im Behindertentestament

Mai 6, 2020

Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger bei Pflichtteilsstrafklausel im Behindertentestament – OLG Frankfurt 14 U 233/02

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 7. Oktober 2003 befasst sich mit der Frage, ob ein Sozialhilfeträger nach Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs

diesen gegen den Willen des Berechtigten geltend machen kann, wenn in einem gemeinschaftlichen Behindertentestament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist.

Die Entscheidung besagt, dass der Sozialhilfeträger nicht berechtigt ist, anstelle des Pflichtteilsberechtigten

über die Geltendmachung des Pflichtteils zu entscheiden, wenn dies den Verlust eines späteren testamentarischen Erbteils zur Folge hätte.

Diese Konstellation ergab sich im vorliegenden Fall aus einem gemeinschaftlichen Testament, das die Eltern der Pflichtteilsberechtigten errichtet hatten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Pflichtteilsberechtigte, die aufgrund einer seelischen Behinderung Sozialhilfe erhielt,

nach dem Tod ihrer Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht, um ihren testamentarisch festgelegten Erbteil nach dem Tod ihres Vaters nicht zu verlieren.

Der Sozialhilfeträger, der für die Berechtigte Sozialhilfeleistungen erbracht hatte, leitete deren Pflichtteilsanspruch

auf sich über und verlangte von der Beklagten, der Schwester der Berechtigten und Testamentsvollstreckerin, die Auszahlung des Pflichtteils.

Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger bei Pflichtteilsstrafklausel im Behindertentestament

Die Beklagte verweigerte dies unter Berufung auf die Pflichtteilsstrafklausel im Testament.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Kassel, das die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen hatte.

Es stellte fest, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch nicht gegen den Willen der Pflichtteilsberechtigten geltend machen kann,

wenn dies dazu führen würde, dass diese ihren Anspruch auf das testamentarische Erbe verliert.

Dies wäre wirtschaftlich einer Ausschlagung des späteren Erbes gleichgekommen, was dem Sozialhilfeträger rechtlich nicht erlaubt ist.

Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament war rechtlich wirksam und entsprach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für Behindertentestamente.

Da die Pflichtteilsberechtigte vernünftige Gründe hatte, ihren Pflichtteil nicht geltend zu machen, um ihren späteren Erbanspruch nicht zu gefährden,

war der Sozialhilfeträger an diese Entscheidung gebunden.

Die Klage des Sozialhilfeträgers wurde daher abgewiesen, und die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Sozialhilfeträger die Entscheidung der Pflichtteilsberechtigten respektieren muss,

da ihre Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nachvollziehbar und begründet war.

RA und Notar Krau

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