BGH IV ZR 235/03
Urteil vom 19.10.2005
Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsansprüche durch Sozialhilfeträger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Oktober 2003 auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Im Fall ging es um einen klagenden Sozialhilfeträger, der die Beklagte, Erbin ihrer am 12. März 1999 verstorbenen Mutter,
auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch nahm.
Der Kläger hatte die Pflichtteilsansprüche gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet, was die Beklagte bestritt.
Die Eltern der Beklagten hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, das den überlebenden Ehepartner als Alleinerben bestimmte
und eine Pflichtteilssanktion für Kinder vorsah, die ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen.
Der Vater setzte später die behinderte Tochter als beschränkte Vorerbin ein.
Das Berufungsgericht entschied, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch durchsetzen könne, obwohl die behinderte Tochter auf ihren Pflichtteil verzichtet hatte.
Es hielt die Pflichtteilssanktion im Testament für wirksam, erkannte jedoch nicht, dass die Durchsetzung des Anspruchs
durch den Kläger gegen den Willen der Tochter eine unzulässige Überleitung des Ausschlagungsrechts darstellte.
Der BGH entschied, dass der Kläger berechtigt sei, den Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchzusetzen, weil der Überleitungsbescheid wirksam sei.
Die Pflichtteilssanktion sei wirksam, schließe jedoch den Sozialhilfeträger nicht aus.
Der BGH verwies die Sache zurück, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu klären.
Die Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsansprüche durch Sozialhilfeträger ist ein komplexes Thema im Schnittfeld von Erbrecht und Sozialrecht. Hier ein Überblick:
Grundlagen:
Voraussetzungen für die Überleitung:
Verfahren:
Besonderheiten:
Rechtliche Grundlagen:
Zusätzliche Hinweise:
Beispiel:
Ein Sozialhilfeempfänger erfährt, dass sein Vater verstorben ist und ihn enterbt hat.
Ihm steht jedoch ein Pflichtteilsanspruch zu.
Da er die Kosten für einen Anwalt nicht aufbringen kann, kann der Sozialhilfeträger den Anspruch auf sich überleiten und gegenüber dem Erben geltend machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.