Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der immaterielle Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) nicht auf den Erben übergeht.
Sachverhalt:
Die Klägerin, Witwe und Alleinerbin eines Architekten, machte Urheberrechte an einem von ihrem verstorbenen Ehemann entworfenen Schulgebäude geltend.
Die Beklagte, die Gemeinde, hatte an dem Gebäude Sanierungs- und Umbaumaßnahmen vorgenommen.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über die durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen,
die Zahlung von immateriellem Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
sowie die Erstattung der Kosten für ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein.
Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Begründung:
Kein immaterieller Schadensersatzanspruch des Erben: Das OLG stellte fest, dass der immaterielle Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht auf den Erben übergeht. Dieser Anspruch ist auf die Person des Urhebers beschränkt.
- Genugtuungsfunktion: Der immaterielle Schadensersatz hat eine Genugtuungsfunktion für den Urheber. Dem Verstorbenen kann jedoch keine Genugtuung mehr verschafft werden.
- Präventionsgedanke: Der Präventionsgedanke allein rechtfertigt keinen immateriellen Schadensersatzanspruch des Erben.
- Veränderung des Urheberpersönlichkeitsrechts: Mit dem Tod des Urhebers wird das Urheberpersönlichkeitsrecht zum postmortalen Urheberpersönlichkeitsrecht, dem ein geringeres Gewicht zukommt.
- Keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Erben: Der Erbe steht nicht in derselben persönlichen Beziehung zum Werk wie der Urheber.
Kein Anspruch auf Versicherung der Auskunft: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft. Es fehlte bereits an einer Auskunftserteilung durch die Beklagte.
Kein Anspruch auf Auskunft über geplante Baumaßnahmen: Ein Anspruch auf Auskunft über geplante Baumaßnahmen oder laufende Veränderungen besteht nicht. Das Urheberrechtsgesetz sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin kein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat.
Keine Erstattung der Gutachterkosten: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten. Die Einholung des Gutachtens war nicht erforderlich, da das Gericht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes selbst beurteilen kann.
Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben
Zusätzliche Anmerkungen:
- Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Vererblichkeit von Urheberpersönlichkeitsrechten.
- Es zeigt, dass der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts in erster Linie dem Urheber selbst zugutekommt.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Urheberrechten durch Erben.