Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben

August 11, 2017
Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben
OLG Düsseldorf I-20 U 48/12

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der immaterielle Schadensersatzanspruch

wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) nicht auf den Erben übergeht.

Sachverhalt:

Die Klägerin, Witwe und Alleinerbin eines Architekten, machte Urheberrechte an einem von ihrem verstorbenen Ehemann entworfenen Schulgebäude geltend.

Die Beklagte, die Gemeinde, hatte an dem Gebäude Sanierungs- und Umbaumaßnahmen vorgenommen.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über die durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen,

die Zahlung von immateriellem Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts

sowie die Erstattung der Kosten für ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein.

Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben

Entscheidung des OLG:

Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Begründung:

  1. Kein immaterieller Schadensersatzanspruch des Erben: Das OLG stellte fest, dass der immaterielle Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht auf den Erben übergeht. Dieser Anspruch ist auf die Person des Urhebers beschränkt.

    • Genugtuungsfunktion: Der immaterielle Schadensersatz hat eine Genugtuungsfunktion für den Urheber. Dem Verstorbenen kann jedoch keine Genugtuung mehr verschafft werden.
    • Präventionsgedanke: Der Präventionsgedanke allein rechtfertigt keinen immateriellen Schadensersatzanspruch des Erben.
    • Veränderung des Urheberpersönlichkeitsrechts: Mit dem Tod des Urhebers wird das Urheberpersönlichkeitsrecht zum postmortalen Urheberpersönlichkeitsrecht, dem ein geringeres Gewicht zukommt.
    • Keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Erben: Der Erbe steht nicht in derselben persönlichen Beziehung zum Werk wie der Urheber.
  2. Kein Anspruch auf Versicherung der Auskunft: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft. Es fehlte bereits an einer Auskunftserteilung durch die Beklagte.

  3. Kein Anspruch auf Auskunft über geplante Baumaßnahmen: Ein Anspruch auf Auskunft über geplante Baumaßnahmen oder laufende Veränderungen besteht nicht. Das Urheberrechtsgesetz sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin kein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat.

  4. Keine Erstattung der Gutachterkosten: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten. Die Einholung des Gutachtens war nicht erforderlich, da das Gericht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes selbst beurteilen kann.

Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Vererblichkeit von Urheberpersönlichkeitsrechten.
  • Es zeigt, dass der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts in erster Linie dem Urheber selbst zugutekommt.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Urheberrechten durch Erben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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