gemeindliches Vorkaufsrecht

August 23, 2017

gemeindliches Vorkaufsrecht

OLG Düsseldorf I-3 Wx 90/10
Vorlage eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

RA und Notar Krau

Die Beteiligten schlossen einen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks in Keppeln.

Als Gegenleistung sollte der Käufer einen Teil des Kaufpreises in bar zahlen und seine Eltern sollten im Gegenzug ein Grundstück in Nergena auf die Verkäuferin übertragen.

Das Grundbuchamt verlangte für die Eigentumsumschreibung ein Zeugnis der Gemeinde Goch über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück in Nergena.

Die Beteiligten legten Beschwerde ein, da es sich bei der Übertragung des Grundstücks in Nergena nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Tausch handele.

Kernaussage des Beschlusses:

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab der weiteren Beschwerde statt.

Das Grundbuchamt darf die Vorlage eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nicht verlangen, da im vorliegenden Fall kein Vorkaufsfall gegeben ist.

Begründung des Gerichts:

gemeindliches Vorkaufsrecht

  • Vorkaufsrecht:
    • Ein Vorkaufsrecht räumt dem Vorkaufsberechtigten das Recht ein, anstelle des Käufers in einen Kaufvertrag einzutreten.
    • Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch setzt einen Kaufvertrag voraus.
  • Kein Kaufvertrag:
    • Im vorliegenden Fall liegt kein Kaufvertrag, sondern ein Tauschvertrag vor.
    • Auf Tauschverträge finden die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung (§ 480 BGB).
    • Dies gilt jedoch nicht für das Vorkaufsrecht.
  • Kein Vorkaufsfall:
    • Ein Vorkaufsfall liegt nur dann vor, wenn der Vorkaufsberechtigte in der Lage ist, in den Vertrag einzutreten.
    • Im vorliegenden Fall könnte die Gemeinde nicht in den Vertrag eintreten, da sie die vereinbarte Gegenleistung (Übertragung des Grundstücks in Keppeln) nicht erbringen kann.
  • Keine Gesetzesumgehung:
    • Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsgestaltung gewählt wurde, um das Vorkaufsrecht der Gemeinde zu umgehen.
    • Die Tatsache, dass ein Teil der Gegenleistung in Geld besteht, reicht nicht aus, um eine Gesetzesumgehung anzunehmen.

gemeindliches Vorkaufsrecht

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht bei jeder Grundstücksübertragung besteht.

Ein Vorkaufsfall liegt nur dann vor, wenn die Gemeinde in der Lage ist, in den Vertrag einzutreten und die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Grundstücksübertragungen klarstellt.
  • Notare sollten bei der Gestaltung von Verträgen über Grundstücksübertragungen prüfen, ob ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht.
  • Gemeinden sollten bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts die rechtlichen Voraussetzungen beachten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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