gemeiner Wert Anteil an Personengesellschaft – BFH II R 43/17

Juni 5, 2022

 

gemeiner Wert Anteil an Personengesellschaft – BFH II R 43/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil betrifft die Ermittlung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für die Erbschaftsteuer gemäß § 97 I a BewG.

Es bestätigt die Vorgaben zur Wertermittlung gemäß § 97 Abs. 1a BewG, die eine typisierende Methode zur Aufteilung des Betriebsvermögens vorsieht.

Dabei wird der Wert des Anteils auch dann nach diesem Schema festgelegt, wenn er vom tatsächlichen Wert abweicht.

Eine niedrigere Bewertung kann durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Wert des Anteils auf 117.894 € festgesetzt, da der Erblasser noch positive Kapitalkonten besaß.

Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

gemeiner Wert Anteil an Personengesellschaft – BFH II R 43/17

  1. Einleitung
    • Kurze Einführung in den Fall und die Problematik
  2. Sachverhalt
    • Beschreibung des Sachverhalts und der beteiligten Parteien
    • Erklärung der Feststellungen des Finanzamtes und der Klägerin
  3. Rechtliche Grundlagen
    • Darlegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 97 Abs. 1a BewG
    • Erklärung der Vorgaben zur Wertermittlung gemäß § 97 Abs. 1a BewG
  4. Entscheidungsgründe
    • Zusammenfassung der Argumentation des Gerichts
    • Analyse der Gesetzesinterpretation und Anwendung auf den vorliegenden Fall
  5. Ergebnis
    • Tenor des Urteils: Zurückweisung der Revision der Klägerin und Feststellung der Kostenlast
  6. Fazit und Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus dem Urteil
    • Mögliche Auswirkungen des Urteils auf zukünftige Fälle

gemeiner Wert Anteil an Personengesellschaft – BFH II R 43/17

1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.

2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.

3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 – 4 K 3022/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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