Gemeinnützigkeit der Stiftung bei Beteiligung an Unternehmen

September 23, 2025

Gemeinnützigkeit der Stiftung bei Beteiligung an Unternehmen

Eine bedeutende Neuerung in der deutschen Steuerlandschaft erleichtert es seit 2012 Unternehmen, ihr Erbe an gemeinnützige Organisationen zu übergeben. Bis dahin sah die Steuerbehörde die Beteiligung von Wohltätigkeitsstiftungen an bestimmten Unternehmensformen kritisch, was den Übergang oft kompliziert und kostspielig machte. Doch eine Richtungsänderung in 2012 hat das geändert.

Die Hürden der früheren Vergangenheit

Früher, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Partnerschaft sein Unternehmen einer gemeinnützigen Stiftung vererben oder übergeben wollte, gab es ein großes Problem: Die Steuerbehörde war der Meinung, dass solche Unternehmenstätigkeiten die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährdeten. Sie dachte, dass eine Stiftung, die durch einen Geschäftsbetrieb geprägt war, nicht mehr primär wohltätige Zwecke verfolgte, sondern eher wirtschaftliche Interessen.

Diese Ansicht zwang viele Unternehmer dazu, ihre Firma in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, bevor sie sie einer Stiftung übergeben konnten. Dieser Prozess war nicht nur aufwendig, sondern konnte auch teuer werden, zum Beispiel durch anfallende Steuern. Viele Unternehmer scheuten davor zurück, ihr Lebenswerk zu verkaufen, da sie den Fortbestand ihres Unternehmens gefährdet sahen. Eine gemeinnützige Stiftung schien eine gute Lösung, um das Unternehmen zu erhalten und Gutes zu tun. Doch die rechtlichen Hürden waren oft zu hoch.

Gemeinnützigkeit der Stiftung bei Beteiligung an Unternehmen

Eine neue Perspektive in 2012

Der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht für Steuerfragen in Deutschland, sah das schon lange anders. Er argumentierte, dass eine Stiftung durchaus einen Geschäftsbetrieb führen darf, solange dieser primär dazu dient, Geld für die wohltätigen Zwecke zu erwirtschaften. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist also ein Mittel zum Zweck, nicht der Hauptzweck selbst. Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, wie viel Geld eine Stiftung mit ihrer Geschäftstätigkeit verdient, sondern wofür sie dieses Geld verwendet. Wenn alle Gewinne den gemeinnützigen Zwecken zugutekommen, ist das völlig in Ordnung.

Die Steuerbehörde hat sich später dieser Sichtweise angeschlossen und bereits in 2012 ihre alten Richtlinien geändert. Das bedeutet, die alte Vorstellung, dass eine Stiftung durch eine gewerbliche Tätigkeit „geprägt“ und damit ihre Gemeinnützigkeit verlieren könnte, ist passé.

Was bedeutet das jetzt für die Übergabe?

Die Entscheidung macht die Weitergabe eines Unternehmens an eine gemeinnützige Stiftung viel einfacher. Es ist jetzt nicht mehr notwendig, die Unternehmensstruktur vorab zu ändern. Ob ein Unternehmen als Einzelfirma oder als Partnerschaft geführt wird, ist für die Gemeinnützigkeit der empfangenden Stiftung nicht mehr schädlich. Die wichtigste Regel ist nun, dass die Stiftung in ihrer Satzung weiterhin nur wohltätige Zwecke verfolgen darf und die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb ausschließlich dafür verwendet werden.

Das macht die Gründung einer Stiftung für viele Unternehmer noch attraktiver. Sie können ihr Lebenswerk erhalten und gleichzeitig etwas Gutes für die Gesellschaft tun. Der Übergang kann zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Unternehmers stattfinden. Einziger Wermutstropfen: Das Unternehmen muss auch in der Lage sein, Gewinne zu erwirtschaften. Wenn es dauerhaft Verluste macht, kann es die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung nicht unterstützen, und die Gemeinnützigkeit könnte gefährdet sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Anpassung eine echte Erleichterung darstellt und den Weg für eine sinnvolle Unternehmensnachfolge über Stiftungen ebnet.

RA und Notar Krau

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