Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternrechte
BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 19.11.2008 – 2 F 678/08 –
OLG München, Entscheidung vom 09.04.2009 – 2 UF 1818/08 –
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über eine bedeutende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, was passiert, wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in ein weit entferntes Ausland auswandern möchte. Der folgende Text erklärt den Fall und das Urteil in einfacher Sprache.
Ein geschiedenes Paar stritt sich um das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsame Tochter. Das Kind lebte seit der Trennung bei der Mutter in Deutschland. Die Mutter hatte jedoch einen neuen Lebensgefährten, der in Mexiko lebt und arbeitet. Sie wollte gemeinsam mit ihrer Tochter dorthin ziehen, um dort ein neues Leben aufzubauen und in einer Ferienpension mitzuarbeiten.
Der Vater war damit absolut nicht einverstanden. Er hatte große Sorge, dass der Kontakt zu seiner Tochter durch die riesige Entfernung abbrechen oder stark leiden würde. Zudem hielt er die Pläne der Mutter für riskant. Da sich die Eltern nicht einigen konnten, mussten die Gerichte entscheiden, ob die Tochter in Deutschland bleiben muss oder mit nach Mexiko darf.
Normalerweise haben Eltern nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Das bedeutet, dass sie wichtige Entscheidungen für das Kind zusammen treffen müssen. Ein Teil dieses Rechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es legt fest, wo das Kind wohnt.
Wenn ein Elternteil nun sehr weit wegziehen will, kann das gemeinsame Recht oft nicht beibehalten werden. Ein Gericht muss dann entscheiden, welcher Elternteil dieses Recht allein bekommt. Dabei steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Das Gericht fragt sich also: Was ist für die Entwicklung und das Glück des Kindes am besten?
Bevor der Fall zum BGH kam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Dieses Gericht gab der Mutter recht. Es meinte, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind sei. Da sie das Kind schon immer überwiegend betreut hatte, sei es für das Kind am besten, bei ihr zu bleiben – auch wenn das einen Umzug nach Mexiko bedeutet.
Das OLG sah in dem Umzug sogar eine Chance für das Kind, neue Sprachen wie Englisch und Spanisch zu lernen. Den geringeren Kontakt zum Vater wollte das Gericht durch lange Ferienbesuche und E-Mails ausgleichen. Der Vater war mit diesem Urteil unzufrieden und legte Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG München nun aufgehoben. Das bedeutet, die Entscheidung ist nicht mehr gültig. Der BGH fand nämlich mehrere schwere Fehler im Verfahren. Er war der Meinung, dass das Gericht in München nicht gründlich genug geprüft hat, was wirklich gut für das Kind ist.
Ein Kind hat das Recht, vom Gericht gehört zu werden. Das ist besonders wichtig, um herauszufinden, was das Kind selbst möchte und wie eng die Bindung zu den Eltern ist. Beim OLG München wurde das Kind jedoch nur von einem einzelnen Richter angehört.
Der BGH stellte klar: Wenn der persönliche Eindruck des Kindes so wichtig für das Urteil ist, müssen alle Richter, die später entscheiden, das Kind auch selbst sehen und hören. Man kann sich nicht einfach nur auf die Erzählungen eines Kollegen verlassen.
In solchen Verfahren gibt es oft eine sogenannte Verfahrenspflegerin. Das ist eine Person, die nur dafür da ist, die Interessen des Kindes zu vertreten – quasi ein „Anwalt für das Kind“. Diese Fachkraft wurde bei der Anhörung des Mädchens einfach ausgeschlossen.
Der BGH kritisierte dies scharf. Die Verfahrenspflegerin muss dabei sein dürfen, um zu sehen, wie das Kind auf Fragen reagiert. Nur so kann sie das Gericht richtig beraten. Da sie nicht dabei war, konnte sie ihre Aufgabe nicht erfüllen.
Das Gericht in München hatte behauptet, der Vater könne sich nicht gut um das Kind kümmern, weil er beruflich zu viel arbeitet. Der BGH sagte dazu: Das wurde gar nicht bewiesen! Der Vater wohnt in der Nähe der Schule, und das Kind geht auf eine Ganztagsschule. Es wurde nicht geprüft, ob der Vater seinen Alltag vielleicht so organisieren könnte, dass die Tochter bei ihm in Deutschland gut aufgehoben wäre.
Der BGH hat in diesem Beschluss wichtige Regeln für alle ähnlichen Fälle aufgestellt. Wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld in einer solchen Situation sind, sind diese Punkte entscheidend:
Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht, dorthin zu ziehen, wo er möchte (Freizügigkeit). Das Gericht darf der Mutter also nicht verbieten, auszuwandern. Das Gericht darf aber entscheiden, ob das Kind mitgeht oder beim Vater bleibt.
Es gibt keinen gesetzlichen Grundsatz, dass ein Kind in Deutschland besser aufwächst als im Ausland. Man darf also nicht einfach sagen: „Mexiko ist schlechter für das Kind.“ Es muss immer der Einzelfall geprüft werden.
Je älter ein Kind ist, desto wichtiger ist sein eigener Wille. Aber auch die Bindungskontinuität ist wichtig. Das bedeutet: Zu wem hat das Kind die engste Beziehung? Wer hat sich bisher am meisten gekümmert? Wenn beide Elternteile gleich gut geeignet sind, muss sehr genau abgewogen werden, ob der Abbruch der Zelte in Deutschland dem Kind schadet.
Der Fall wurde zurück an das Oberlandesgericht München verwiesen. Dort müssen nun andere Richter den Fall noch einmal ganz neu verhandeln. Sie müssen:
Erst wenn all diese Fakten auf dem Tisch liegen, darf neu entschieden werden, ob das Mädchen tatsächlich nach Mexiko ziehen darf.
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