Gemeinsamer Erbscheinsantrag von Geschwistern Folgen unwirksamer Nacherbeneinsetzung

April 2, 2019

Gemeinsamer Erbscheinsantrag von Geschwistern Folgen unwirksamer Nacherbeneinsetzung

OLG Oldenburg 12 U 75/09

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte in einem Urteil vom 17. März 2010 über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Erbfolge nach dem Tod eines Erblassers, der in seinem Testament eine unwirksame Nacherbeneinsetzung angeordnet hatte.

Kernaussagen des Urteils:

Unwirksame Nacherbeneinsetzung:

Eine nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksame Nacherbeneinsetzung führt nach § 2104 BGB zur Nacherbfolge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.

Auslegung des Testaments:

Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.

Kein Auslegungsvertrag:

Ein gemeinsamer Erbscheinsantrag ist nicht als Auslegungsvertrag zu werten, wenn sich die Parteien mit dem Antrag nicht bewusst auf eine Auslegung festlegen wollten.

Gutgläubiger Erwerb:

Ein Erwerber eines Nachlassgrundstücks kann gutgläubig sein, wenn im Grundbuch kein Nacherbenvermerk eingetragen ist und er die Nacherbfolge nicht positiv kannte.

Sachverhalt des Falls:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau zur Vorerbin und eines seiner Kinder zum Nacherben eingesetzt.

Gemeinsamer Erbscheinsantrag von Geschwistern Folgen unwirksamer Nacherbeneinsetzung

Die Auswahl des Nacherben überließ er seiner Ehefrau.

Diese Bestimmung war nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam.

Die Ehefrau und die Kinder stellten gemeinsam einen Erbscheinsantrag, in dem die Ehefrau als Alleinerbin ausgewiesen wurde.

Die Ehefrau übertrug das Nachlassgrundstück an eines der Kinder (Beklagte).

Nach dem Tod der Ehefrau machten die übrigen Kinder (Kläger) geltend, dass sie neben der Beklagten Nacherben seien.

Entscheidung des OLG Oldenburg:

Das OLG Oldenburg gab der Berufung der Kläger teilweise statt.

Es stellte fest, dass die Kläger neben der Beklagten zu je 1/3 Anteil Nacherben sind.

Unwirksame Nacherbeneinsetzung:

Die Nacherbeneinsetzung war unwirksam, da der Erblasser die Auswahl des Nacherben seiner Ehefrau überlassen hatte.

Gesetzliche Erbfolge:

Da die Nacherbeneinsetzung unwirksam war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Kläger waren daher neben der Beklagten Nacherben.

Kein Auslegungsvertrag:

Der gemeinsame Erbscheinsantrag stellte keinen Auslegungsvertrag dar, an den die Parteien gebunden waren.

Gutgläubiger Erwerb:

Die Beklagte hatte das Grundstück gutgläubig erworben, da kein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war und sie die Nacherbfolge nicht kannte.

Gemeinsamer Erbscheinsantrag von Geschwistern Folgen unwirksamer Nacherbeneinsetzung

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des OLG Oldenburg verdeutlicht die Folgen einer unwirksamen Nacherbeneinsetzung.

Es zeigt auf, dass in einem solchen Fall die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Das Urteil ist auch relevant für die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Nachlassgrundstücken.

Konsequenzen für die Praxis:

Erblasser sollten bei der Einsetzung von Nacherben die Vorschriften des § 2065 BGB beachten.

Erwerber von Nachlassgrundstücken sollten prüfen, ob ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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