
„Gemeinsamer Tod“ als Schlusserbeinsetzung in „Berliner Testament“
OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2025 – 3 W 57/25
(AG Bernau Beschl. v. 27.5.2025 – 26 VI 373/22)
In dem vorliegenden Fall geht es um die rechtliche Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments (ein so genanntes „Berliner Testament“) und die Frage, was Eheleute meinen, wenn sie eine Regelung für den „Fall eines gemeinsamen Todes“ treffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte zu entscheiden, ob diese Formulierung nur für ein gleichzeitiges Versterben (z. B. bei einem Unfall) gilt oder ob damit eine grundsätzliche Erbeinsetzung der Kinder für die Zeit nach dem Tod beider Eltern gemeint ist.
Der Erblasser war in seinem Leben dreimal verheiratet.
Es existieren zwei wichtige Dokumente:
Nach dem Tod des Mannes forderte die dritte Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Sie argumentierte, das erste Testament von 1982 sei nicht mehr bindend. Die Klausel zum „gemeinsamen Tod“ sei nur eine „Katastrophenklausel“ gewesen, falls beide gleichzeitig (etwa bei einer damals geplanten Flugreise) sterben würden. Da sie aber nacheinander starben, sei der Mann frei gewesen, 2010 neu zu testieren. Die Söhne aus erster Ehe hingegen sahen sich als rechtmäßige Erben zu je einem Drittel.
Zunächst klärte das Gericht eine formale Frage: Darf ein Richter Protokolle aus einem früheren Termin verwerten, auch wenn das Gericht heute anders besetzt ist? Das OLG bejahte dies. Da es nicht auf den persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit ankam, sondern auf den reinen Inhalt der Aussagen, durften die Akten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens genutzt werden.
Das Gericht musste ermitteln, was die Eheleute 1982 wirklich wollten. Dabei spielten Zeugenaussagen der Söhne eine zentrale Rolle:
Das Gericht schloss daraus, dass die Eltern den Begriff „gemeinsamer Tod“ im Sinne von „wenn wir beide einmal tot sind“ verstanden hatten. Die Verwendung des Begriffs „Berliner Testament“ im Gespräch mit den Kindern unterstreiche dies, da dieser Begriff üblicherweise eine Schlusserbeinsetzung der Kinder vorsieht.
Ein Wille des Erblassers zählt nur dann, wenn er im Testament zumindest „angedeutet“ ist. Das OLG erklärte hierzu:
Die Beschwerde der dritten Ehefrau wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Kinder aus der ersten Ehe (bzw. der ersten Ehefrau) die rechtmäßigen Erben sind. Da das erste Testament von 1982 eine bindende Schlusserbeinsetzung enthielt, war das spätere Testament von 2010 mit der neuen Ehefrau insoweit unwirksam. Der Erbschein für die Söhne kann somit erteilt werden.
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