„Gemeinsamer Tod“ als Schlusserbeinsetzung in „Berliner Testament“

März 18, 2026

„Gemeinsamer Tod“ als Schlusserbeinsetzung in „Berliner Testament

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2025 – 3 W 57/25

(AG Bernau Beschl. v. 27.5.2025 – 26 VI 373/22)

Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Brandenburg zum „Berliner Testament

In dem vorliegenden Fall geht es um die rechtliche Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments (ein so genanntes „Berliner Testament“) und die Frage, was Eheleute meinen, wenn sie eine Regelung für den „Fall eines gemeinsamen Todes“ treffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte zu entscheiden, ob diese Formulierung nur für ein gleichzeitiges Versterben (z. B. bei einem Unfall) gilt oder ob damit eine grundsätzliche Erbeinsetzung der Kinder für die Zeit nach dem Tod beider Eltern gemeint ist.


Der Sachverhalt und die Beteiligten

Die familiäre Situation

Der Erblasser war in seinem Leben dreimal verheiratet.

  • Erste Ehe: Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor (Beteiligte zu 2 und 4). Zudem brachte die erste Ehefrau einen Sohn aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe (Beteiligter zu 3). Ein weiterer Sohn der ersten Ehefrau verstarb bereits vorab und hinterließ eine Tochter.
  • Zweite Ehe: Diese blieb kinderlos.
  • Dritte Ehe: Die Beschwerdeführerin ist die dritte Ehefrau. Sie brachte ebenfalls zwei Kinder aus ihren vorangegangenen Ehen mit.

Die vorliegenden Testamente

Es existieren zwei wichtige Dokumente:

  1. Das Testament von 1982: Der Erblasser und seine erste Ehefrau setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Für den Fall eines „gemeinsamen Todes“ sollten ihre vier Kinder (die zwei gemeinsamen Söhne und die zwei Söhne der Ehefrau) zu gleichen Teilen erben.
  2. Das Testament von 2010: Nach dem Tod der ersten Frau heiratete der Erblasser erneut. Mit seiner neuen Ehefrau (der Beschwerdeführerin) verfasste er ein notarielles Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Erben und ihre jeweiligen Kinder als Schlusserben ein.

Der Streitpunkt

Nach dem Tod des Mannes forderte die dritte Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Sie argumentierte, das erste Testament von 1982 sei nicht mehr bindend. Die Klausel zum „gemeinsamen Tod“ sei nur eine „Katastrophenklausel“ gewesen, falls beide gleichzeitig (etwa bei einer damals geplanten Flugreise) sterben würden. Da sie aber nacheinander starben, sei der Mann frei gewesen, 2010 neu zu testieren. Die Söhne aus erster Ehe hingegen sahen sich als rechtmäßige Erben zu je einem Drittel.

„Gemeinsamer Tod“ als Schlusserbeinsetzung in „Berliner Testament“


Die rechtliche Bewertung durch das Gericht

Nutzung von Protokollen aus anderen Verfahren

Zunächst klärte das Gericht eine formale Frage: Darf ein Richter Protokolle aus einem früheren Termin verwerten, auch wenn das Gericht heute anders besetzt ist? Das OLG bejahte dies. Da es nicht auf den persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit ankam, sondern auf den reinen Inhalt der Aussagen, durften die Akten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens genutzt werden.

Auslegung des Begriffs „Gemeinsamer Tod“

Das Gericht musste ermitteln, was die Eheleute 1982 wirklich wollten. Dabei spielten Zeugenaussagen der Söhne eine zentrale Rolle:

  • Ein Sohn berichtete, der Vater habe ihm nach dem Tod der Mutter gesagt, es sei ein „Berliner Testament“ gemacht worden und die Kinder würden später alles erben.
  • Ein anderer Sohn schilderte, die Mutter habe ihm bereits 1986 erzählt, dass er namentlich im Testament stehe und nach dem Tod beider Eltern erben werde.

Das Gericht schloss daraus, dass die Eltern den Begriff „gemeinsamer Tod“ im Sinne von „wenn wir beide einmal tot sind“ verstanden hatten. Die Verwendung des Begriffs „Berliner Testament“ im Gespräch mit den Kindern unterstreiche dies, da dieser Begriff üblicherweise eine Schlusserbeinsetzung der Kinder vorsieht.

Die Bedeutung der Form (Andeutungstheorie)

Ein Wille des Erblassers zählt nur dann, wenn er im Testament zumindest „angedeutet“ ist. Das OLG erklärte hierzu:

  • Der Begriff „gleichzeitig“ hat eine klare zeitliche Komponente (naher Zeitraum).
  • Der Begriff „gemeinsam“ bedeutet hingegen eher „zusammen“ oder „miteinander“. Er beschreibt einen Zustand. Daher ist die Formulierung „gemeinsamer Tod“ offen für die Auslegung, dass die Kinder auch dann Erben werden, wenn die Eltern in großem zeitlichem Abstand versterben.

Das Ergebnis des Verfahrens

Die Beschwerde der dritten Ehefrau wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Kinder aus der ersten Ehe (bzw. der ersten Ehefrau) die rechtmäßigen Erben sind. Da das erste Testament von 1982 eine bindende Schlusserbeinsetzung enthielt, war das spätere Testament von 2010 mit der neuen Ehefrau insoweit unwirksam. Der Erbschein für die Söhne kann somit erteilt werden.


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