Gemeinsames Testament – mehrere Testamente – Erbscheinsverhandlung – KG 6 W 87/15
Der vorliegende Fall, entschieden vom Kammergericht Berlin, illustriert die vielschichtigen Herausforderungen,
die sich bei der Auslegung von Testamenten, insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten und dem Zusammentreffen mehrerer Testamente, stellen können.
Im Zentrum steht die Frage nach der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments und den Möglichkeiten seiner Abänderung, insbesondere im Lichte einer Wiederverheiratungsklausel.
Ausgangslage:
Ein Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten 1971 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben bestimmten.
Für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten sahen sie vor, dass der Sohn sofort seinen gesetzlichen Erbteil erhalten sollte.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser zweimal wieder.
2012 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seinen Pflegebruder als Alleinerben einsetzte und seinen Sohn auf den Pflichtteil beschränkte.
2013 verfasste er ein handschriftliches Testament, in dem er alle vorherigen Testamente für ungültig erklärte und erneut seinen Pflegebruder als Erben einsetzte.
Rechtsstreit:
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Pflegebruder einen Erbschein, der ihm auch erteilt wurde.
Der Sohn des Erblassers focht dies an, da er der Ansicht war, dass die Erbfolge durch das gemeinschaftliche Testament von 1971 geregelt sei.
Das Amtsgericht gab dem Sohn Recht und zog den Erbschein ein.
Dagegen legte der Pflegebruder Beschwerde beim Kammergericht ein.
Entscheidung des Kammergerichts:
Das Kammergericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und bestätigte die Gültigkeit des handschriftlichen Testaments von 2013.
Zentrale Punkte der Urteilsbegründung:
Fazit:
Der Fall KG 6 W 87/15 verdeutlicht die Komplexität erbrechtlicher Fragestellungen und die Bedeutung einer sorgfältigen Testamentsgestaltung.
Insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es wichtig, die Bindungswirkung und die Möglichkeiten ihrer Abänderung klar zu regeln.
Die Entscheidung des Kammergerichts unterstreicht die Testierfreiheit des Erblassers und bestätigt, dass er auch nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Möglichkeit hat,
seinen letzten Willen zu ändern, insbesondere im Falle einer Wiederverheiratung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.