gemeinsames Testament von Nichtehegatten als Einzeltestamente

Mai 29, 2019

gemeinsames Testament von Nichtehegatten als Einzeltestamente

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 130/00

Beschluss 27.3.2001

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. März 2001 befasst sich mit der Auslegung und Wirksamkeit eines Testaments,

das von einem Erblasser und seiner langjährigen Lebensgefährtin errichtet wurde.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Testament als gemeinschaftliches oder als zwei Einzeltestamente zu werten ist und wie die Formulierung „Sollte uns beiden ein Unglück zustoßen“ auszulegen ist.

Der Erblasser hatte in seinem handschriftlichen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt und im Falle eines gleichzeitigen

Todes beider Partner die Tochter seiner Lebensgefährtin als Erbin bestimmt.

Nachdem seine Lebensgefährtin fünf Tage vor ihm verstarb, erhoben sein Sohn als gesetzlicher Erbe und die Tochter der Lebensgefährtin Ansprüche auf das Erbe.

gemeinsames Testament von Nichtehegatten als Einzeltestamente

Der Sohn argumentierte, dass das Testament wegen des Vorversterbens der Lebensgefährtin gegenstandslos sei und die testamentarische Bedingung eines gleichzeitigen Todes nicht erfüllt wurde.

Das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht kamen jedoch zu dem Schluss, dass das Testament als Einzeltestament des Erblassers zu werten sei.

Sie argumentierten, dass die im Testament enthaltenen Erklärungen der Lebensgefährtin unwirksam seien, da nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten könnten.

Die Testamentsklausel „Sollte uns beiden ein Unglück zustoßen“ wurde dahingehend ausgelegt, dass sie nicht ausschließlich auf ein gleichzeitiges Versterben der beiden Personen abzielt,

sondern auch eine Regelung für den Fall getroffen werden sollte, dass beide nicht mehr leben, unabhängig von den genauen Umständen des Todes.

Das Gericht bestätigte somit die Entscheidung des Landgerichts, der Tochter der Lebensgefährtin als Alleinerbin des Erblassers einen Erbschein zu erteilen und wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

Die Entscheidung stellt klar, dass selbst bei unklarer Formulierung in einem Testament der tatsächliche Wille des Erblassers, basierend auf einer umfassenden Auslegung, entscheidend ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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