gemeinschaftlicher Erbschein Einziehungsbeschluss – OLG Düsseldorf 3 Wx 35/19

September 23, 2020

gemeinschaftlicher Erbschein Einziehungsbeschluss – OLG Düsseldorf 3 Wx 35/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az. 3 Wx 35/19) befasst sich mit der Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

und der damit verbundenen Frage, ob eine testamentarische Verfügung durch einen vorher geschlossenen Erbvertrag aufgehoben wird.

Der Fall dreht sich um die Erblasserin, die zusammen mit ihrem Ehemann 1963 und 1964 Erbverträge abgeschlossen hatte,

in denen sie ihre gemeinsame Tochter Gertrud zur Alleinerbin bestimmte und dem Sohn Josef durch Abfindungen von weiteren Ansprüchen ausschloss.

1982 verfasste die Erblasserin jedoch ein privatschriftliches Testament, in dem sie Josef als Vorerben einsetzte, mit der Anordnung, dass er nach ihrem Tod eine Zahlung an Gertrud leisten solle.

Nacherbe sollte Ralf, der Sohn von Josef, sein.

Parallel dazu schloss die Erblasserin mit Gertrud, vertreten durch Josef, einen Erbverzichtsvertrag, in dem Gertrud auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtete,

sofern Josef Zahlungen an Gertruds Kinder leistete, was auch geschah.

gemeinschaftlicher Erbschein Einziehungsbeschluss – OLG Düsseldorf 3 Wx 35/19

Nach dem Tod der Erblasserin 1988 und Josefs Tod 2001 erhielten die Verwirklichten, Josefs Ehefrau und Tochter, einen gemeinschaftlichen Erbschein.

2018 reichte jedoch der Amtsnachfolger der beteiligten Notare den Erbvertrag von 1964 beim Nachlassgericht ein,

welcher daraufhin entschied, dass das Testament von 1982 unwirksam sei, da die Erblasserin durch den Erbvertrag gebunden war, und beschloss die Einziehung des Erbscheins.

Die geltend gemachte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, unter Verweis auf das Erbverzicht Gertruds und die erfolgten Zahlungen.

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob den Einziehungsbeschluss auf.

Es wurde beschlossen, dass die Erblasserin durch den Erbverzicht ihrer Tochter nicht mehr an den Erbvertrag gebunden war, wodurch das Testament von 1982 gültig wurde.

Es zeigte sich klar, dass ein Zuwendungsverzicht auch ohne Mitwirkung der übrigen Vertragspartner wirksam sei und der Wille der darauf abzielte,

den Sohn Josef als Erben einzusetzen, ohne dass Gertrud Ansprüche geltend machen könnte.

Die Beschwerde war damit erfolgreich, und das Nachlassgericht musste den gemeinschaftlichen Erbschein bestehen lassen.

gemeinschaftlicher Erbschein Einziehungsbeschluss – OLG Düsseldorf 3 Wx 35/19

Das OLG hob außerdem hervor, dass der Wortlaut von Verzichtserklärungen stets im Zusammenhang mit der Begründung sei.

In diesem Fall sei der Wille der eindeutig, dass Gertrud auf die Ansprüche aus dem Erbvertrag verzichtet habe, um den Weg für das Testament von 1982 frei zu machen.

Gerichtskosten fallen keine an, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde ebenfalls nicht gewährt.

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Ziel und Fragestellung des Verfahrens
  2. Tenor
    • Beschluss zur Aufhebung des Einziehungsbeschlusses
    • Kostenentscheidung
  3. Sachverhalt
    • Familiäre Verhältnisse der Erblasserin und ihrer Nachkommen
    • Testamentarische Anordnungen und Erbverträge
    • Übertragung von Erbrechten und Erbverzichtsvereinbarungen
    • gemeinschaftlicher Erbschein Einziehungsbeschluss – OLG Düsseldorf 3 Wx 35/19

  4. Verfahrensablauf
    • Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins durch das Nachlassgericht
    • Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Einziehungsbeschluss
    • Reaktionen und Stellungnahmen der betroffenen Beteiligten
  5. Rechtliche Erwägungen des Nachlassgerichts
    • Bindungswirkung des Erbvertrags von 1964
    • Bewertung des privatschriftlichen Testaments von 1982
    • Einziehung des Erbscheins aufgrund des Erbvertrags
  6. Beschwerdeentscheidung des OLG Düsseldorf
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Anwendung des „alten“ Rechts gemäß Art. 229 § 36 EGBGB
    • Erbverzicht und Zuwendungsverzicht im Zusammenhang mit dem Erbvertrag
  7. Rechtliche Würdigung durch das OLG Düsseldorf
    • Auswirkungen des Erbverzichts auf die Bindungswirkung des Erbvertrags
    • Bedeutung und Auslegung des Zuwendungsverzichts
    • Verfügbarkeit über gesetzliches Erbrecht und testamentarische Zuwendungen
  8. Ergebnis und Entscheidung des OLG Düsseldorf
    • Aufhebung des Einziehungsbeschlusses
    • Bestätigung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer
    • Feststellung der Erbfolge nach dem Testament von 1982
  9. Kostenentscheidung
    • Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens
    • Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten
    • Keine Wertfestsetzung
  10. Schlussfolgerungen und Hinweise
    • Zusammenfassung der rechtlichen Bewertung
    • Hinweise für die künftige Handhabung von Erbverträgen und Verzichtsvereinbarungen

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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