OLG Hamm 10 W 35/17 – gemeinschaftlicher Erbschein – internationale Zuständigkeit

Oktober 20, 2020

OLG Hamm 10 W 35/17 – gemeinschaftlicher Erbschein – internationale Zuständigkeit

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    1. Sachverhalt
    2. Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Zulässigkeit der Beschwerde
    2. Anwendung der EuErbVO
    3. Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß Art. 4 EuErbVO
      1. Allgemeine Kriterien
      2. Spezifische Umstände des Erblassers
      3. Gesamtbeurteilung der Lebensumstände
    4. Rechtswahl gemäß Art. 22 EuErbVO
    5. Verfahrensrechtliche Aspekte
    6. Kostenentscheidung
    7. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Hamm 10 W 35/17 – gemeinschaftlicher Erbschein – internationale Zuständigkeit

Zusammenfassung

In dem vorliegenden Fall ging es um die internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.

Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger, verstarb in Spanien, wo er bis zu seinem Tod lebte.

Die Beschwerdeführerinnen, die aus seinen früheren Ehen stammen, beantragten einen Erbschein, der sie als Miterben zu je ½ ausweist.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da es die internationale Zuständigkeit nicht gegeben sah und davon ausging, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.

Die Beschwerdeführerinnen argumentierten hingegen, dass der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte.

Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm folgte dieser Argumentation und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Der Senat stellte fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nicht eindeutig in Spanien lag.

gemeinschaftlicher Erbschein – internationale Zuständigkeit – OLG Hamm 10 W 35/17

Zwar hielt er sich bis zu seinem Tod in Spanien auf, jedoch sprachen mehrere Umstände, wie der fehlende Nachsendeauftrag, die Behandlung durch deutsche Ärzte

und die Tatsache, dass er sich in Deutschland nicht abgemeldet hatte, dafür, dass sein Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland war.

Der Senat betonte, dass der Erblasser selbst seinen Aufenthalt in Spanien nur als vorübergehend betrachtete.

Daher wurde der Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Entscheidung über den Erbschein unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats erneut trifft.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

RA und Notar Krau

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