OLG München 31 Wx 108/21
Beschluss vom 07.04.2021
gemeinschaftliches Testament auch gegenüber Schlusserben zu eröffnen
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 07.04.2021 über die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments entschieden.
In dem Fall ging es darum, ob das Testament auch gegenüber den Schlusserben vollständig zu eröffnen sei.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, das Testament vollständig, einschließlich sämtlicher Nachträge, auch den Schlusserben gegenüber zu eröffnen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg wurde zurückgewiesen.
Obwohl formal eine Zwischenentscheidung vorlag, behandelte das Gericht sie wegen des eingetretenen Rechtseingriffs wie eine Endentscheidung.
Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, jedoch in der Sache als unbegründet.
Das Gericht argumentierte, dass das Testament vollständig zu eröffnen sei, selbst wenn der zweite Nachtrag nur als Kopie vorliegt.
Es gelte grundsätzlich der Grundsatz, dass die Erbfolge auch aus Kopien festgestellt werden könne.
Gemäß § 348 FamFG sei den Beteiligten der Inhalt der Verfügung von Todes wegen bekannt zu geben, wobei die gemeinsamen Kinder als Beteiligte kraft Gesetzes anzusehen seien.
Das Gericht entschied weiterhin, dass das gesamte Schriftstück zu eröffnen sei und eine Ausnahme nur für trennbare Verfügungen
des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten gelte.
Da jedoch nur eine gemeinsame letztwillige Verfügung vorliegt, in der Formulierungen wie „wir“ und „unser“ verwendet wurden,
sei eine Trennung nicht möglich, und somit sei eine teilweise Eröffnung nicht gerechtfertigt.
Abschließend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen hat,
und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf € 5.000,00 festgesetzt wurde.
Es wurden keine Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde festgestellt.
I. Zusammenfassung
II. Entscheidungstext
III. Weitere Entscheidungspunkte
IV. Zusammenfassung der rechtlichen Argumentation
V. Schlussfolgerung
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