Gemeinschaftliches Testament Beitritt des anderen Ehegatten nach längerer Zeit

August 16, 2017

Gemeinschaftliches Testament Beitritt des anderen Ehegatten nach längerer Zeit

OLG München 31 Wx 249/10

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments zu entscheiden,

bei dem der Beitritt des zweiten Ehegatten erst nach längerer Zeit erfolgte.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung im Zeitpunkt des Beitritts fortbesteht.
  • Ein Irrtum des überlebenden Ehegatten über die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments hindert nicht den Beginn der Anfechtungsfrist.

Sachverhalt:

Gemeinschaftliches Testament Beitritt des anderen Ehegatten nach längerer Zeit

Ein Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten 1971/1977 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben einsetzten.

Nach dem Tod seiner ersten Frau heiratete der Erblasser erneut und schloss mit seiner zweiten Frau einen Erbvertrag.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Sohn aus erster Ehe einen Erbschein, der ihn und seinen Bruder als Nacherben ausweist.

Die zweite Ehefrau widersprach und argumentierte, dass sie Alleinerbin aufgrund des Erbvertrags sei.

Hilfsweise focht sie das gemeinschaftliche Testament an.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde der zweiten Ehefrau zurück.

Begründung:

  • Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichtet.
  • Der Beitritt der ersten Ehefrau zum Testament erfolgte zwar erst sechs Jahre nach der Erklärung des Erblassers, aber zu diesem Zeitpunkt bestand weiterhin der Wille des Erblassers zur gemeinschaftlichen Testierung.
  • Der Erblasser war an die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben gebunden.
  • Die zweite Ehefrau konnte das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam anfechten, da die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war.
  • Ein Irrtum über die Bindungswirkung des Testaments ist ein unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum.

Gemeinschaftliches Testament Beitritt des anderen Ehegatten nach längerer Zeit

Konsequenzen:

Die Söhne des Erblassers aus erster Ehe sind Erben geworden.

Die zweite Ehefrau geht leer aus.

 

RA und Notar Krau

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