Gemeinschaftliches Testament – Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten bei lebzeitiger Schenkung des Vorverstorbenen
OLG Stuttgart 19 U 48/18
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies mit Beschluss vom 27. April 2018 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 zurück.
Das Landgericht hatte zuvor die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens belief sich insgesamt auf 45.968,00 EUR.
Der Senat hatte die Parteien bereits mit einem Hinweisbeschluss auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und deren Gründe hingewiesen
und nahm zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Beschluss sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug.
Das OLG Stuttgart hielt an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin gegen die Beklagten die einzig in Betracht kommenden Ansprüche
aus § 2287 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit § 818 ff. BGB nicht zustehen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellte das Gericht klar, dass die zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen nicht nur für den Fall gelten, dass ein eingesetzter Schlusserbe durch
lebzeitige Verfügungen eines Ehegatten beeinträchtigt wird, sondern ebenso, wenn ein Ehegatte den anderen durch lebzeitige Verfügungen beeinträchtigt.
Die analoge Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 ff. BGB auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments,
das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, erfordert keine solche Differenzierung.
Das Gericht verwies beispielhaft auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der bestätigte, dass § 2287 BGB
nur auf wechselbezügliche Verfügungen anwendbar ist, die nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind.
Solange beide Ehegatten leben, sind selbst wechselbezügliche Verfügungen frei widerruflich, wobei lediglich für die Form
des Widerrufs notarielle Beurkundung erforderlich ist (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2296 BGB).
Der Einwand der Klägerin, dass die Auffassung des Senats zur Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 10. Oktober 2015 hätte führen müssen, wurde zurückgewiesen.
§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt, dass eine wechselbezügliche Verfügung nicht einseitig durch Widerrufstestament oder sachlich widersprechende letztwillige Verfügung aufgehoben werden kann.
Das Gericht wies auch den Einwand der Klägerin zurück, dass selbst bei Zugrundelegung der Senatsauffassung eine analoge Anwendung von § 2287 BGB geboten sei, da die Zuwendungen an die
Beklagten auf den Tod des Erblassers bedingt seien und die Schenkung somit erst mit dem Tod vollzogen werde, zeitgleich mit dem Eintritt der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments.
Das Gericht stellte klar, dass die Änderung der Bezugsrechte zugunsten der Beklagten dazu führte, dass deren Ansprüche auf die
Versicherungssumme originär in ihrer Person entstanden sind und nicht in den Nachlass fielen (§ 328, § 331 BGB).
Selbst wenn das Verhältnis zwischen dem Erblasser und den Beklagten zu Lebzeiten auf einem formnichtigen Schenkungsversprechen beruht hätte, wäre dieser Formmangel mit dem Tod des Erblassers
gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden, da die Beklagten ihre Ansprüche aus den Verträgen zugunsten Dritter mit dem Todesfall unmittelbar erworben hätten.
Die Beklagten hatten das formungültige Schenkungsversprechen des Erblassers vor dessen Tod formlos angenommen (§ 151 Satz 1 BGB).
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin das Ergebnis hätte vermeiden können, wenn sie mit dem Erblasser einen Erbvertrag anstelle eines gemeinschaftlichen Testaments abgeschlossen hätte.
Nach alledem änderte die Stellungnahme der Klägerin nichts an der einstimmigen Überzeugung des Senats, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung in Urteilsform.
Eine mündliche Verhandlung war ebenfalls nicht geboten.
Daher wurde die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Senatsbeschluss zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO, und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergab sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.