gemeinschaftliches Testament – Bindungswirkung – in zwei getrennten Urkunden errichtet – OLG München 31 Wx 241/18

Oktober 17, 2020

gemeinschaftliches Testament – Bindungswirkung – in zwei getrennten Urkunden errichtet – OLG München 31 Wx 241/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über den Fall und die rechtlichen Fragestellungen
    • Bedeutung der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente
    • Besonderheit der Errichtung in zwei getrennten Urkunden
  2. Sachverhalt
    • Hintergrundinformationen zu den Erblassern und ihrem Umzug nach Deutschland
    • Erstellung der gemeinschaftlichen Testamente am 25. März 1996
    • Inhalt und Wortlaut der gemeinschaftlichen Testamente
    • Spätere Verfügungen der Erblasserin im Jahr 2013
  3. Erbscheinsantrag und Entscheidungen der Vorinstanzen
    • Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Erbscheins
    • Entscheidung des Amtsgerichts Laufen und die Begründung der Zurückweisung des Antrags
    • Argumentation der Beschwerdeführer gegen die Bindungswirkung des Testaments
  4. Rechtliche Bewertung durch das OLG München
    • Zulässigkeit und formelle Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments
      • Anwendbares Recht gemäß EuErbVO
      • Hypothetisches Erbstatut zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
    • Materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
      • Kriterien für die Bindungswirkung nach deutschem Recht
      • Abweichende Regelungen nach österreichischem Recht
  5. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
    • Konkludente Rechtswahl und ihre Voraussetzungen
    • Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und deren rechtliche Konsequenzen
    • Auswirkungen der späteren Verfügungen der Erblasserin im Jahr 2013
  6. gemeinschaftliches Testament – Bindungswirkung – in zwei getrennten Urkunden errichtet – OLG München 31 Wx 241/18

  7. Ermittlung des anwendbaren Rechts
    • Bestimmung des hypothetischen Erbstatuts für beide Erblasser
    • Rechtswahl durch Bezugnahme auf deutsches Erbrecht
    • Abweichende Regelungen im österreichischen Erbrecht und deren Nichtanwendung
  8. Widerruf und Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments
    • Möglichkeit und Voraussetzungen des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen
    • Unwirksamkeit der späteren Testamente der Erblasserin
  9. Schlussfolgerungen und Entscheidung
    • Zusammenfassung der rechtlichen Argumentation
    • Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts Laufen durch das OLG München
    • Rechtsfolgen für die Erbfolge nach der Erblasserin
  10. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung
    • Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer
    • Vorbehalt der Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde
  11. Rechtsbeschwerde
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle und einheitliche Rechtsprechung

Tenor

I) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Abteilung für Nachlasssachen – vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen.

II) Die Festsetzung des Geschäftswertes der Beschwerde bleibt vorbehalten.

III) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

gemeinschaftliches Testament – Bindungswirkung – in zwei getrennten Urkunden errichtet – OLG München 31 Wx 241/18

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht München befasste sich in seinem Beschluss vom 31. Januar 2019 (31 Wx 241/18) mit der Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament, das in zwei getrennten, aber wortgleichen Urkunden errichtet wurde, Bindungswirkung entfaltet.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten 1996 jeweils eigenhändig ein solches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und bestimmte Personen als Schlusserben einsetzten.

Die Testamente enthielten eine Klausel, wonach diese Verfügungen wechselseitig verbindlich seien und nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr geändert werden könnten.

Das Gericht stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament formell und materiell wirksam sei, auch wenn es in zwei getrennten Urkunden verfasst wurde.

Es sei nach deutschem Recht zulässig, ein solches Testament in dieser Form zu errichten, da die Gemeinschaftlichkeit aus dem identischen Inhalt und der zeitgleichen Erstellung resultiere.

Weiterhin entschied das Gericht, dass das Testament eine Bindungswirkung entfaltet, die spätere Verfügungen der Erblasserin, wie beispielsweise das Testament von 2013, unwirksam mache.

Diese Bindungswirkung ergebe sich aus einer konkludenten Wahl deutschen Rechts durch die Ehegatten, die durch die Verwendung spezifischer Begriffe und Regelungen im Testament verdeutlicht werde.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführer abzulehnen,

wurde daher zurückgewiesen, da die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war und ihre späteren Verfügungen keine Wirkung entfalten konnten.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der konkludenten Rechtswahl von allgemeiner Bedeutung ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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