gemeinschaftliches Testament – Bindungswirkung – in zwei getrennten Urkunden errichtet – OLG München 31 Wx 241/18
I) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Abteilung für Nachlasssachen – vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen.
II) Die Festsetzung des Geschäftswertes der Beschwerde bleibt vorbehalten.
III) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Oberlandesgericht München befasste sich in seinem Beschluss vom 31. Januar 2019 (31 Wx 241/18) mit der Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament, das in zwei getrennten, aber wortgleichen Urkunden errichtet wurde, Bindungswirkung entfaltet.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten 1996 jeweils eigenhändig ein solches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und bestimmte Personen als Schlusserben einsetzten.
Die Testamente enthielten eine Klausel, wonach diese Verfügungen wechselseitig verbindlich seien und nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr geändert werden könnten.
Das Gericht stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament formell und materiell wirksam sei, auch wenn es in zwei getrennten Urkunden verfasst wurde.
Es sei nach deutschem Recht zulässig, ein solches Testament in dieser Form zu errichten, da die Gemeinschaftlichkeit aus dem identischen Inhalt und der zeitgleichen Erstellung resultiere.
Weiterhin entschied das Gericht, dass das Testament eine Bindungswirkung entfaltet, die spätere Verfügungen der Erblasserin, wie beispielsweise das Testament von 2013, unwirksam mache.
Diese Bindungswirkung ergebe sich aus einer konkludenten Wahl deutschen Rechts durch die Ehegatten, die durch die Verwendung spezifischer Begriffe und Regelungen im Testament verdeutlicht werde.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführer abzulehnen,
wurde daher zurückgewiesen, da die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war und ihre späteren Verfügungen keine Wirkung entfalten konnten.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der konkludenten Rechtswahl von allgemeiner Bedeutung ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.