
OLG Hamm 15 W 142/15
hat in einem Beschluss vom 11.09.2015 entschieden, dass die Formulierung
„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“
in einem gemeinschaftlichen Testament nicht automatisch bedeutet, dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden. Auch eine zusätzliche Pflichtteilsstrafklausel ändere daran nichts.
Ein Ehepaar hatte 1987 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Für den Tod des Letztversterbenden verfügten sie:
„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“
Zusätzlich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau 2013 ein neues Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nach ihrem Tod bestellte das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker.
Eine der beiden Töchter des Ehepaares legte Beschwerde gegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers ein, da sie der Meinung war, dass sie und ihre Schwester durch das gemeinschaftliche Testament als Schlusserben eingesetzt worden seien und die Testamentsvollstreckung ihre Rechte beeinträchtige.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Die Richter stellten fest, dass sich aus dem gemeinschaftlichen Testament keine Schlusserbeneinsetzung der Töchter ableiten lasse.
Weder die Formulierung
„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“
noch die Pflichtteilsstrafklausel seien hierfür ausreichend.
Das OLG Hamm stellt klar, dass die Formulierung
„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“
in einem gemeinschaftlichen Testament nicht automatisch zu einer Schlusserbeneinsetzung führt. Auch eine Pflichtteilsstrafklausel reicht hierfür allein nicht aus. Ob eine Schlusserbeneinsetzung vorliegt, muss im Einzelfall durch Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden.
Hinweis:
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine klare und eindeutige Formulierung im Testament ist, um spätere Auslegungsschwierigkeiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Bei der Erstellung eines Testaments sollte daher notarielle Hilfe in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ in einem gemeinschaftlichen Testament nicht automatisch zu einer Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder führt. Das Gericht begründete dies damit, dass1:
Die Entscheidung ist heute rechtlich unumstritten und wird durch die nachfolgende Rechtsprechung und Kommentierung bestätigt:
Lange im Münchener Kommentar zum BGB (Paragraf 2270 Rn. 19) stellt ausdrücklich fest, dass eine solche Bestimmung unterschiedliche Bedeutung haben kann2:
„Es kann gewollt sein, dass eine Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu vollziehen ist. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass damit von der Einsetzung testamentarischer Erben Abstand genommen werden soll. Welche Alternative zutrifft, muss im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.“
Auch Braun/Schuhmann in Burandt/Rojahn (Paragraf 2269 Rn. 4-19) betonen, dass bei Zweifeln die Auslegungsregel des Paragraf 2269 I BGB die Lücke schließen kann3.
Der BGH hat in seiner Entscheidung IV ZB 30/18 vom 19.06.2019 die strenge Auslegung von Testamenten bestätigt und ausdrücklich klargestellt, dass45:
Der BGH folgt damit im Grundsatz der Linie des OLG Hamm, wonach eine klare Andeutung des Erblasserwillens im Testament erforderlich ist.
Auch die aktuelle Entscheidung BGH IV ZB 15/24 vom 26.03.2025 bestätigt die strenge Handhabung der Auslegung von Testamenten und die Anwendung des Paragraf 2270 BGB nur auf das gemeinschaftliche Testament67.
Die Entscheidung des OLG Hamm 15 W 142/15 ist heute noch rechtlich unumstritten. Sie entspricht der gefestigten Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur. Die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ wird nicht als automatische Schlusserbeneinsetzung verstanden, sondern bedarf der Auslegung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände.
Dies verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Formulierung in Testamenten, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.
1
OLG Hamm I-15 W 142/15
2
Lange – MüKoBGB | BGB Paragraf 2270 Rn. 19
3
Braun, Schuhmann – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2269 Rn. 4-19
4
BGH IV ZB 30/18
5
BGH IV ZB 30/18
6
BGH IV ZB 15/24
7
BGH IV ZB 15/24
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