
gemeinschaftliches Testament nur von einem Ehegatten unterschrieben – OLG Stuttgart Beschluss 27.12.2018 – 8 W 241/17
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 27. Dezember 2018 (Az. 8 W 241/17) befasst sich mit der Wirksamkeit eines sogenannten „unvollständigen gemeinschaftlichen Testaments“,
das nur von einem Ehegatten geschrieben und unterschrieben wurde.
Das Gericht entschied, dass ein solches Dokument auch dann als Einzeltestament wirksam sein kann, wenn der testierende Ehegatte die Unterschrift des anderen Ehegatten gefälscht hat.
Entscheidend ist der Wille des Testierenden.
Wenn dieser die in dem Dokument enthaltenen Anordnungen auch als einseitige Verfügungen von Todes wegen wirksam machen wollte, sind diese gültig.
Dies war der Fall, da der Erblasser das Testament selbst geschrieben und unterschrieben hat.
Im vorliegenden Fall hatten der Erblasser und seine bereits vorverstorbenen Ehefrau im Jahr 1967 einen Erbvertrag geschlossen,
in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und bestimmte Schlusserben für den Fall benannten, dass keine Nachkommen vorhanden sind.
Der Erblasser erstellte jedoch im Jahr 2012 ein weiteres Dokument, das als gemeinschaftliches Testament überschrieben war, tatsächlich aber nur von ihm verfasst und unterzeichnet wurde.
Dieses Testament setzte andere Erben ein, was zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen führte.
Das OLG Stuttgart stellte fest, dass dieses Dokument nicht als gemeinschaftliches Testament wirksam sei, da die Ehefrau nicht unterschrieben habe.
Es könne jedoch als Einzeltestament des Erblassers ausgelegt werden, da er durch die Fälschung der Unterschrift klar gezeigt habe, dass er die Verfügungen unabhängig von der Mitwirkung seiner Frau treffen wollte.
Somit sei die Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3) im Testament wirksam.
Der Erblasser war auch zu Lebzeiten seiner Frau berechtigt, die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen einseitig abzuändern, da die entsprechenden Klauseln ihm dies ausdrücklich erlaubten.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wurden zurückgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden diesen auferlegt.
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