gemeinschaftliches Testament unwirksam durch Ehescheidung Wiederverheiratung

August 24, 2017

gemeinschaftliches Testament unwirksam durch Ehescheidung Wiederverheiratung

OLG Hamm I-15 Wx 317/09

RA und Notar Krau

Eheleute errichteten 1979 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

1987 ließen sie sich scheiden. 2009 heirateten sie erneut.

Einen Tag später verstarb der Ehemann.

Die Ehefrau beantragte einen Erbschein als Alleinerbin auf Grundlage des Testaments von 1979.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Testament durch die Scheidung unwirksam geworden sei.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Kernaussage des Beschlusses:

gemeinschaftliches Testament unwirksam durch Ehescheidung Wiederverheiratung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die weitere Beschwerde der Ehefrau zurück.

Das gemeinschaftliche Testament wurde durch die Scheidung unwirksam und erlangte auch durch die Wiederverheiratung nicht seine Gültigkeit zurück.

Begründung des Gerichts:

  • Unwirksamkeit des Testaments durch Scheidung:
    • Gemäß §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament durch die Scheidung der Ehegatten unwirksam.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten später erneut heiraten.
    • Die Unwirksamkeit tritt bereits mit der Scheidung ein, nicht erst mit dem Tod eines Ehegatten.
  • Auslegung des Testaments:
    • Eine Ausnahme von der Unwirksamkeit besteht nur, wenn die Ehegatten im Testament ausdrücklich erklärt haben, dass es auch im Falle einer Scheidung gelten soll (§ 2268 Abs. 2 BGB).
    • Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine solche Erklärung.
    • Auch eine ergänzende Auslegung des Testaments ergab keinen entsprechenden Willen der Ehegatten.
  • Gründe für die Unwirksamkeit:
    • Die Unwirksamkeit des Testaments bei Scheidung dient dem Schutz der Testierfreiheit der Ehegatten.
    • Nach einer Scheidung können sich die Lebensumstände und der Wille der Ehegatten ändern.
    • Daher soll verhindert werden, dass ein gemeinschaftliches Testament auch nach der Scheidung noch bindend ist.
  • Keine Verletzung von Art. 6 GG:
    • Die Regelung des § 2268 BGB verstößt nicht gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).
    • Die Vorschrift dient lediglich der Auslegung des Willens der Ehegatten und schränkt ihre Testierfreiheit nicht ein.
  • Wiederverheiratung:
    • Die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehegatten führt nicht dazu, dass das Testament wieder wirksam wird.
    • Die Ehegatten hätten ein neues gemeinsames Testament errichten können.
  • Keine Bindungswirkung:
    • Da das Testament durch die Scheidung unwirksam wurde, entfällt auch die Bindungswirkung nach § 2271 BGB.
    • Die Ehegatten waren nach der Scheidung frei, neue Testamente zu errichten.

gemeinschaftliches Testament unwirksam durch Ehescheidung Wiederverheiratung

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Folgen einer Scheidung für ein gemeinschaftliches Testament.

Das Testament wird unwirksam und erlangt auch durch eine Wiederverheiratung nicht seine Gültigkeit zurück.

Ehegatten, die nach einer Scheidung ein gemeinsames Testament errichten wollen, müssen dies ausdrücklich erklären.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Rechtsfolgen einer Scheidung für gemeinschaftliche Testamente klarstellt.
  • Ehegatten sollten sich bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments über die Folgen einer Scheidung informieren.
  • Im Falle einer Scheidung sollten die Ehegatten neue Testamente errichten, wenn sie ihre Erbfolge regeln wollen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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