
Gemeinschaftliches Testament – Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten
OLG Köln 3 U 165/13
Urteil 1.4.2014
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 1. April 2014 über die Berufung eines Klägers, der von seiner Schwester die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung verlangte.
Die Geschwister waren die einzigen Kinder eines Ehepaares, das ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, das jedoch nicht mehr auffindbar war.
Der Kläger behauptete, das Testament habe ihn und seine Schwester zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt
und die Veräußerung der Wohnung an die Schwester durch die Mutter sei daher unzulässig gewesen.
Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn und wies die Berufung des Klägers ab.
Das Gericht stellte fest, dass ein gemeinschaftliches Testament zwar als existent anzunehmen sei, jedoch keine Beweisaufnahme erforderlich sei, da der genaue Inhalt des Testaments nicht nachweisbar war.
Das Testament wurde dahingehend ausgelegt, dass die Mutter zu Lebzeiten frei über den Nachlass verfügen konnte, was durch die Übergabe der Wohnung an die Schwester nicht missbräuchlich geschah.
Entscheidend für die Abweisung der Klage war, dass die Mutter ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an der Veräußerung der Wohnung hatte.
Dieses lag darin, dass sie von der Tochter im Alter Unterstützung erwartete, was einen ausreichend billigenswerten Grund für die Verfügung darstellte.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Veräußerung missbräuchlich oder ohne Gegenleistung erfolgt war.
Zusammengefasst urteilte das OLG Köln, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückforderung des Miteigentumsanteils hat,
da die Verfügung der Mutter durch ein Eigeninteresse gerechtfertigt und daher nicht missbräuchlich war.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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