gemeinschaftliches Testament – wechselbezüglich – spätere neue Verfügungen – Bindungswirkung – OLG Brandenburg 3 W 53/21
Das Urteil des OLG Brandenburg betrifft die Wirksamkeit testamentarischer Verfügungen im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Testament eines Ehepaars.
Im konkreten Fall verfassten die Eheleute mehrere Testamente.
Zunächst setzten sie sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein.
Ihre Tochter, die Beteiligte zu 4, setzten sie als Schusserbin ein.
Später verfasste die Ehefrau eigenständige Testamente, in denen sie ihre beiden Enkel – Beteiligte zu 1 und 2 – als Erben einsetzte.
Später verfassten die Eheleute ein neues gemeinschaftliches Testament, in dem sie für den überlebenden Ehegatten die Auswahl der Erbfolge offen ließen.
Danach wurde ein 3. Enkel geboren – Beteiligter zu 3.
Die Erblasserin ergänzte dann nochmals ihr früheres Einzeltestament um den Namen des dritten Erben.
Danach starb zuerst der Ehemann, dann die Erblasserin.
Der Beteiligte zu 1 begehrt aufgrund dieser testamentarischen Verfügungen einen Erbschein, der ihn und seine beiden Brüder, die Beteiligten zu 2 und 3 zu gleichen Teilen als Erben ausweist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Es hat ausgeführt, dass sich die Erbfolge nach dem – nach der Geburt des Beteiligten zu 3 ergänzten – alleine von der Erblasserin verfassten Testament richte.
Die Beteiligte zu 4 erhob Beschwerde gegen die Anerkennung dieser späteren Testamente.
Sie argumentierte, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, da die von der Erblasserin alleine vorgenommenen testamentarischen Verfügungen formell unzureichend seien und dem gemeinschaftlichen Testament widersprächen.
Es liege also keine wirksame Schlusserbeneinsetzung vor. Daher sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die alleinigen handschriftlichen Verfügungen der Erblasserin gültig seien.
Der Clou des Falles:
1.
Die Einzeltestamente der Erblasserin wären zunächst wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung unwirksam gewesen
2.
Durch das 2 gemeinschaftliche Testament hatten die Eheleute die Bindungswirkung aus dem 1. gemeinschaftlichen Testament aufgehoben.
3.
Indem die Erblasserin dann nach dem 2. gemeinschaftlichen Testament und nach der Geburt des 3. Enkels ihr alleiniges altes Testament ergänzte, hat sie eine wirksame Schlusserbeneinsetzung getroffen.
Fazit:
Nicht alles, was auf den ersten Blick nach Wechselbezüglichkeit und Bindung aussieht, muss immer in Bindung und Wechselbezüglichkeit enden.
Die Entscheidung des OLG ist logisch und folgerichtig.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Das gemeinschaftliche Testament
III. Die späteren Testamente der Erblasserin
IV. Entscheidung des Amtsgerichts
V. Beschwerde der Beteiligten zu 4
VI. Entscheidung des Oberlandesgerichts
VII. Schlussfolgerungen und Fazit
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.