gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich
OLG München 31 Wx 119/10
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Tenor:
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2010 klargestellt, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament in Form eines Berliner Testaments die Schlusserbeneinsetzung in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich ist. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau ein späteres Einzeltestament, das einen Sohn als Alleinerben einsetzte.
Das Gericht führte aus, dass folgende Verfügungen wechselbezüglich waren:
Die Begründung stützte sich darauf, dass der Ehemann seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte und dabei seine eigenen Kinder enterbte, weil er darauf vertraute, dass die Ehefrau als Schlusserbin des beiderseitigen Vermögens die Kinder einsetzen würde.
Die gesetzliche Grundlage bildet weiterhin Paragraf 2270 BGB. Nach Paragraf 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Paragraf 2270 Abs. 2 BGB enthält eine Auslegungsregel, wonach im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts sein.
Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze zur Wechselbezüglichkeit in neueren Entscheidungen bestätigt und weiter präzisiert:
BGH IV ZR 205/15 (2016): Der Senat bestätigte, dass die Verfügungen zur Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich im Sinne des Paragraf 2270 Abs. 1 BGB sein können. Eine wirksame Anfechtung der Verfügung des Vaters zur Schlusserbeneinsetzung hätte daher auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung der Mutter zur Folge.
Wichtige Klärung betraf die Drittanfechtung: Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten wird nicht in entsprechender Anwendung von Paragraf 2285 BGB beschränkt Dies gilt auch in Fällen, in denen der erstversterbende Ehegatte seine Verfügung trotz Kenntnis der zur Begründung der Anfechtung angeführten Gründe nicht widerruft.
BGH IV ZR 230/09 (2011): Der Senat bestätigte, dass durch die Ausschlagung des Zugewendeten der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit wiedererlangt. Hat der überlebende Ehegatte wirksam ausgeschlagen und von seiner Testierfreiheit durch eine Verfügung Gebrauch gemacht, die von der bisherigen wechselbezüglichen Verfügung abweicht, so hat dies grundsätzlich nach Paragraf 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit auch der wechselbezüglichen Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge.
OLG Düsseldorf (2022): Bei einem gemeinschaftlichen Testament kinderloser Eheleute nahm das Gericht an, dass das Testament die Wechselbezüglichkeit bezüglich aller darin getroffenen Verfügungen enthalte, also auch soweit der überlebende Ehegatte eigene Verwandte eingesetzt hatte.
OLG Brandenburg (2025): Das Gericht stellte klar, dass beim sog. Berliner Testament die Schlusserbeneinsetzung regelmäßig wechselbezüglich ist. Wer sein Vermögen letztlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird.
Wichtige Differenzierung: Damit steht aber nicht zugleich auch die Wechselbezüglichkeit der Ersatzschlusserbeneinsetzung fest. Diese ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden.
OLG München (2024): Das Gericht bestätigte, dass der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments bereits dafür spricht, dass die Testierenden von Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung ausgingen.
Die Kommentarliteratur bestätigt und differenziert die Rechtsprechung:
Burandt/Rojahn (2022): Wechselbezüglich können nur solche Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Erbvertrag als vertragsmäßig zulässig sind, nämlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Die Tatsache, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedenken, spricht im Rahmen der Auslegung weder für noch gegen die Wechselbezüglichkeit.
MünchKommBGB/Lange: Die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung gründet sich auf dem Willen der Erblasser. Dieser Wille entscheidet auch über die Rechtsfolgen der Wechselbezüglichkeit; die gesetzlichen Anordnungen sind dispositiv.
Horn/Kroiß Testamentsauslegung: Wechselbezügliche Verfügungen können nur innerhalb von gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern angeordnet werden. Aus dem Zusammenhang des Motivs heraus muss eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen bestehen.
Gegenüber der Entscheidung OLG München 31 Wx 119/10 hat sich die Rechtslage im Kern nicht geändert, aber es gibt wichtige Präzisierungen:
Die Entscheidung OLG München 31 Wx 119/10 steht damit im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Die Rechtslage zur Wechselbezüglichkeit in gemeinschaftlichen Testamenten hat sich als gefestigt erwiesen und wird durch neuere Entscheidungen lediglich in Detailfragen präzisiert.
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