gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich

Juni 12, 2016

gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich

OLG München 31 Wx 119/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • In einem gemeinschaftlichen Testament von kinderlos gebliebenen Ehepartnern, die sich gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben einsetzen, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
  • Die Einsetzung der Schlusserben ist nicht nur insoweit wechselbezüglich, als Verwandte des vorverstorbenen Ehepartners bedacht wurden.
  • Wechselbezüglich sind:
    • Die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben
    • Die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben
    • Die Schlusserbeneinsetzung als solche

Tenor:

  • Der Beschluss des Amtsgerichts München wird aufgehoben.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament von 1966, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder zu Schlusserben einsetzten.
  • Die Erblasserin errichtete 2009 ein weiteres Testament, in dem sie einen ihrer Söhne als Alleinerben einsetzte.
  • Dieser Sohn beantragte einen Alleinerbschein, dem eine Tochter der Erblasserin widersprach.
  • Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.
  • Die Tochter legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich

  • Gemeinschaftliches Testament: Das Testament von 1966 ist ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments.
  • Wechselbezüglichkeit: Die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich:
    • Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten.
    • Die Erbeinsetzung der Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder.
    • Die Schlusserbeneinsetzung als solche.
  • Begründung der Wechselbezüglichkeit:
    • Die Eheleute haben sich gegenseitig bedacht, was im Zweifel für Wechselbezüglichkeit spricht.
    • Der Ehemann setzte seine Frau zur Alleinerbin ein, weil sie auch seine Verwandten als Schlusserben berücksichtigte, und umgekehrt.
    • Die Schlusserbeneinsetzung spiegelt den Konsens der Ehepartner über die Erbfolge wider und soll sicherstellen, dass Verwandte beider Seiten berücksichtigt werden.
  • Folgen der Wechselbezüglichkeit:
    • Die Erblasserin war an die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament gebunden.
    • Das spätere Einzeltestament von 2009 konnte die Schlusserbeneinsetzung nicht wirksam widerrufen.
    • Alle drei Kinder sind Erben nach dem gemeinschaftlichen Testament.

Fazit:

  • Die Beschwerde der Tochter war erfolgreich.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins wurde zurückgewiesen.
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament, da die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und nicht wirksam widerrufen werden konnte.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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