gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich

Juni 12, 2016

gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich

OLG München 31 Wx 119/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • In einem gemeinschaftlichen Testament von kinderlos gebliebenen Ehepartnern, die sich gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben einsetzen, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
  • Die Einsetzung der Schlusserben ist nicht nur insoweit wechselbezüglich, als Verwandte des vorverstorbenen Ehepartners bedacht wurden.
  • Wechselbezüglich sind:
    • Die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben
    • Die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben
    • Die Schlusserbeneinsetzung als solche

Tenor:

  • Der Beschluss des Amtsgerichts München wird aufgehoben.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament von 1966, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder zu Schlusserben einsetzten.
  • Die Erblasserin errichtete 2009 ein weiteres Testament, in dem sie einen ihrer Söhne als Alleinerben einsetzte.
  • Dieser Sohn beantragte einen Alleinerbschein, dem eine Tochter der Erblasserin widersprach.
  • Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.
  • Die Tochter legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

gemeinschaftliches Testament wechselbezüglich

  • Gemeinschaftliches Testament: Das Testament von 1966 ist ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments.
  • Wechselbezüglichkeit: Die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich:
    • Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten.
    • Die Erbeinsetzung der Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder.
    • Die Schlusserbeneinsetzung als solche.
  • Begründung der Wechselbezüglichkeit:
    • Die Eheleute haben sich gegenseitig bedacht, was im Zweifel für Wechselbezüglichkeit spricht.
    • Der Ehemann setzte seine Frau zur Alleinerbin ein, weil sie auch seine Verwandten als Schlusserben berücksichtigte, und umgekehrt.
    • Die Schlusserbeneinsetzung spiegelt den Konsens der Ehepartner über die Erbfolge wider und soll sicherstellen, dass Verwandte beider Seiten berücksichtigt werden.
  • Folgen der Wechselbezüglichkeit:
    • Die Erblasserin war an die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament gebunden.
    • Das spätere Einzeltestament von 2009 konnte die Schlusserbeneinsetzung nicht wirksam widerrufen.
    • Alle drei Kinder sind Erben nach dem gemeinschaftlichen Testament.

Fazit:

  • Die Beschwerde der Tochter war erfolgreich.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins wurde zurückgewiesen.
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament, da die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und nicht wirksam widerrufen werden konnte.
RA und Notar Krau

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