Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit Bindungswirkung

August 16, 2018

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit Bindungswirkung

OLG Hamm I-10 U 18/13

Urteil 26.02.2015

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

zwischen zwei Geschwistern nach dem Tod ihrer Mutter, die durch mehrere Testamente eine komplizierte Nachlassregelung hinterlassen hatte.

Die zentrale Frage war, ob die Erblasserin durch ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem verstorbenen Ehemann gebunden war,

wodurch sie gehindert gewesen wäre, spätere Verfügungen über ihr Vermögen zu treffen.

Im Jahr 1979 hatten die Erblasserin und ihr schwerkranker Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das den überlebenden Ehegatten als Alleinerben bestimmte

und verfügte, dass das Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden an die gemeinsamen Kinder gehen sollte.

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit Bindungswirkung

Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 1980 errichtete die Erblasserin jedoch zwei weitere Testamente (2003 und 2004),

die detaillierte Teilungsanordnungen für das verbleibende Vermögen trafen.

Im Kern bestimmte das letzte Testament von 2004, dass die Tochter das Familienhaus erhalten sollte, während der Sohn eine Ausgleichszahlung erhalten sollte.

Die Klägerin, die Tochter, verlangte nun, dass der Beklagte, ihr Bruder, einem Teilungsplan zustimmt, der auf den Anordnungen des Testaments von 2004 basierte.

Der Bruder weigerte sich und argumentierte, dass die Mutter aufgrund des bindenden gemeinschaftlichen Testaments

von 1979 keine neuen testamentarischen Verfügungen mehr hätte treffen dürfen.

Das OLG Hamm entschied zugunsten der Klägerin.

Es stellte fest, dass das Testament von 1979 die Erblasserin nicht in ihrer Testierfreiheit beschränkt habe, da die Verfügungen nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB waren.

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit Bindungswirkung

Der Umstand, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unheilbar krank und die Erblasserin die alleinige Vermögensinhaberin war,

führte zu der Annahme, dass sie nicht beabsichtigte, sich durch das Testament von 1979 dauerhaft zu binden.

Selbst wenn eine Bindungswirkung angenommen worden wäre, hätte die Teilungsanordnung der Erblasserin keinen Verstoß dargestellt,

da der Erblasserin im Testament die freie Verfügung über den Nachlass zugestanden wurde.

Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu ihrem Teilungsplan und die Zahlung des Ausgleichs an den Beklagten wurden daher bestätigt.

RA und Notar Krau

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