Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit Bindungswirkung
OLG Hamm I-10 U 18/13
Urteil 26.02.2015
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
zwischen zwei Geschwistern nach dem Tod ihrer Mutter, die durch mehrere Testamente eine komplizierte Nachlassregelung hinterlassen hatte.
Die zentrale Frage war, ob die Erblasserin durch ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem verstorbenen Ehemann gebunden war,
wodurch sie gehindert gewesen wäre, spätere Verfügungen über ihr Vermögen zu treffen.
Im Jahr 1979 hatten die Erblasserin und ihr schwerkranker Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das den überlebenden Ehegatten als Alleinerben bestimmte
und verfügte, dass das Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden an die gemeinsamen Kinder gehen sollte.
Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 1980 errichtete die Erblasserin jedoch zwei weitere Testamente (2003 und 2004),
die detaillierte Teilungsanordnungen für das verbleibende Vermögen trafen.
Im Kern bestimmte das letzte Testament von 2004, dass die Tochter das Familienhaus erhalten sollte, während der Sohn eine Ausgleichszahlung erhalten sollte.
Die Klägerin, die Tochter, verlangte nun, dass der Beklagte, ihr Bruder, einem Teilungsplan zustimmt, der auf den Anordnungen des Testaments von 2004 basierte.
Der Bruder weigerte sich und argumentierte, dass die Mutter aufgrund des bindenden gemeinschaftlichen Testaments
von 1979 keine neuen testamentarischen Verfügungen mehr hätte treffen dürfen.
Das OLG Hamm entschied zugunsten der Klägerin.
Es stellte fest, dass das Testament von 1979 die Erblasserin nicht in ihrer Testierfreiheit beschränkt habe, da die Verfügungen nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB waren.
Der Umstand, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unheilbar krank und die Erblasserin die alleinige Vermögensinhaberin war,
führte zu der Annahme, dass sie nicht beabsichtigte, sich durch das Testament von 1979 dauerhaft zu binden.
Selbst wenn eine Bindungswirkung angenommen worden wäre, hätte die Teilungsanordnung der Erblasserin keinen Verstoß dargestellt,
da der Erblasserin im Testament die freie Verfügung über den Nachlass zugestanden wurde.
Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu ihrem Teilungsplan und die Zahlung des Ausgleichs an den Beklagten wurden daher bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.