Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Pflegesohns zum Schlußerben – Brandenburgisches OLG 10 U 35/97
Sachverhalt:
Eine Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet,
in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und den Pflegesohn der Ehefrau als Schlusserben einsetzten.
Der Ehemann verstarb zuerst.
Anschließend übertrug die Erblasserin ihr Hausgrundstück auf eine Bekannte.
Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Pflegesohn die Herausgabe des Grundstücks.
Er argumentierte, dass die Übertragung eine beeinträchtigende Schenkung sei, da die Erblasserin ihn als Schlusserben habe enterben wollen.
Entscheidung des Brandenburgischen OLG:
Das OLG wies die Klage des Pflegesohnes ab.
Die Übertragung des Grundstücks stelle keine beeinträchtigende Schenkung dar.
Begründung:
Das OLG führte aus, dass die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch gemäß § 2287 BGB nicht vorliegen.
Zwar sei diese Vorschrift, die eigentlich nur für den Erbvertrag gilt, auch auf die nach dem ersten Erbfall unwiderruflich gewordenen
wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden.
Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Klägers als Schlusserben.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das Brandenburgische OLG hat entschieden, dass die Übertragung des Grundstücks keine beeinträchtigende Schenkung darstellt,
da die Einsetzung des Pflegesohnes als Schlusserbe nicht wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann war.
Die Entscheidung zeigt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer beeinträchtigenden Schenkung im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments eng auszulegen sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.