Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Dezember 14, 2017

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

OLG Koblenz 2 U 80/06

RA und Notar Krau

In dem Fall OLG Koblenz ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere die Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen.

Nach § 2270 Abs. 2 BGB gelten Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselseitig,

wenn anzunehmen ist, dass die eine Verfügung ohne die andere nicht getroffen worden wäre.

Ob eine solche Wechselbezüglichkeit besteht, hängt vom Willen der Erblasser ab und muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden.

Dabei wird der gesamte Inhalt des Testaments sowie alle relevanten Nebenumstände berücksichtigt.

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Das Gericht entschied, dass in diesem Fall keine Wechselbezüglichkeit vorlag, da das Testament keine eindeutige Bindung des überlebenden Ehepartners hinsichtlich der Erbeinsetzung vorsah.

Ein überlebender Ehegatte kann in der Regel frei über seine Erbfolge bestimmen, wenn kein nahes Verwandtschaftsverhältnis

zwischen dem Schlusserben und dem vorverstorbenen Ehepartner besteht.

Nach § 2270 Abs. 2 BGB gilt dies vor allem, wenn es sich nicht um Verwandte, sondern um nahestehende Personen handelt.

Ein solches Näheverhältnis muss einem Verwandtschaftsverhältnis gleichkommen.

Dazu können Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder sowie enge Freunde oder langjährige Angestellte zählen, wenn eine besondere persönliche Bindung bestand.

Im konkreten Fall sah das Gericht die Beziehung zwischen der Beklagten und dem vorverstorbenen

Ehemann der Erblasserin nicht als ausreichend eng an, um sie als „nahe stehende Person“ im Sinne des Gesetzes zu betrachten.

Auch das Argument der Beklagten, es habe ein besonderes Näheverhältnis bestanden, wurde als verspätet und nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen.

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Letztlich bestätigte das Gericht, dass die Erblasserin frei war, die Kläger als Erben einzusetzen, und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 10.225,84 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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