Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Dezember 14, 2017

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

OLG Koblenz 2 U 80/06

RA und Notar Krau

In dem Fall OLG Koblenz ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere die Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen.

Nach Paragraf 2270 Abs. 2 BGB gelten Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselseitig,

wenn anzunehmen ist, dass die eine Verfügung ohne die andere nicht getroffen worden wäre.

Ob eine solche Wechselbezüglichkeit besteht, hängt vom Willen der Erblasser ab und muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden.

Dabei wird der gesamte Inhalt des Testaments sowie alle relevanten Nebenumstände berücksichtigt.

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Das Gericht entschied, dass in diesem Fall keine Wechselbezüglichkeit vorlag, da das Testament keine eindeutige Bindung des überlebenden Ehepartners hinsichtlich der Erbeinsetzung vorsah.

Ein überlebender Ehegatte kann in der Regel frei über seine Erbfolge bestimmen, wenn kein nahes Verwandtschaftsverhältnis

zwischen dem Schlusserben und dem vorverstorbenen Ehepartner besteht.

Nach Paragraf 2270 Abs. 2 BGB gilt dies vor allem, wenn es sich nicht um Verwandte, sondern um nahestehende Personen handelt.

Ein solches Näheverhältnis muss einem Verwandtschaftsverhältnis gleichkommen.

Dazu können Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder sowie enge Freunde oder langjährige Angestellte zählen, wenn eine besondere persönliche Bindung bestand.

Im konkreten Fall sah das Gericht die Beziehung zwischen der Beklagten und dem vorverstorbenen

Ehemann der Erblasserin nicht als ausreichend eng an, um sie als „nahe stehende Person“ im Sinne des Gesetzes zu betrachten.

Auch das Argument der Beklagten, es habe ein besonderes Näheverhältnis bestanden, wurde als verspätet und nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen.

Gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Letztlich bestätigte das Gericht, dass die Erblasserin frei war, die Kläger als Erben einzusetzen, und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 10.225,84 € festgesetzt.

RA und Notar Krau

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