KG 6 W 127/15

Mai 24, 2018

KG Beschluss 6 W 127/15

3.6.2016

Gemeinschaftliches Testament

Wiederverheiratungsklausel

RA und Notar Krau

Das Kammergericht (KG) Berlin entschied in einem Beschluss vom 3. Juni 2016 über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

das eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten sowie eine Schlusserbeneinsetzung der Tochter der Ehefrau und eine Wiederverheiratungsklausel enthält.

Der Fall drehte sich um die Frage, ob der überlebende Ehegatte aufgrund des Testaments als Vollerbe

ohne jegliche Einschränkungen eingesetzt wurde oder ob eine bedingte Vor- und Nacherbschaft vorliegt.

KG Beschluss 6 W 127/15

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich in ihrem Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten

volle Verfügungsfreiheit über den Nachlass zugesichert.

Zugleich wurde jedoch bestimmt, dass die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederverheiratung

rückwirkend entfällt und die Tochter der Erblasserin sowie deren Enkel erben sollen.

Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag des überlebenden Ehegatten zurückgewiesen, da es die testamentarische Verfügung als eine bedingte Vor- und Nacherbschaft interpretierte.

Der Urkundsnotar legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Eheleute klar beabsichtigt hätten, sich als uneingeschränkte Vollerben einzusetzen,

was durch die Testamentsformulierung unterstützt werde.

Das KG bestätigte jedoch die Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte fest, dass der Widerspruch zwischen

der uneingeschränkten Erbeinsetzung und der Wiederverheiratungsklausel nicht aufzulösen sei.

KG Beschluss 6 W 127/15

Eine solche Anordnung führe rechtlich zwingend zu einer bedingten Vor- und Nacherbschaft.

Der Wille der Erblasser, dem überlebenden Ehegatten uneingeschränkte Vollerbschaft zu gewähren,

könne nicht gleichzeitig mit der Bestimmung der Wiederverheiratungsklausel aufrechterhalten werden.

Folglich sei ein Erbschein, der den überlebenden Ehegatten als Vollerben ausweist, ohne die Nacherbschaftsbedingungen zu nennen, unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um die Frage einer vollständigen Befreiung des überlebenden Ehegatten in solchen Fällen grundlegend zu klären.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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