
Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 9.6.1994 – 1Z BR 117/93 –
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Juni 1994 (1Z BR 117/93) ging es um die Wirksamkeit einer Pflichtteilsklausel
in einem gemeinschaftlichen Testament, das von einem Ehepaar erstellt wurde, wobei beide Ehepartner ihre Kinder aus früheren Ehen als Schlusserben einsetzten.
Die zentrale Frage war, ob diese Pflichtteilsklausel, die bestimmt, dass pflichtteilsberechtigte Kinder beim ersten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten und
beim Tod des länger lebenden Ehegatten vom Erbe ausgeschlossen sind, wenn sie ihren Pflichtteil sofort geltend machen, wirksam ist,
obwohl das Vermögen im Wesentlichen von einem Ehepartner stammte.
Die Erblasserin war zweimal verheiratet und setzte zusammen mit ihrem zweiten Ehemann ihre jeweiligen Kinder aus erster Ehe als gleichberechtigte Schlusserben ein.
Die Pflichtteilsklausel sah vor, dass die Kinder nur ihren Pflichtteil erhalten sollten, wenn sie diesen nach dem Tod des ersten Ehepartners geltend machen.
Die Töchter des vorverstorbenen Ehemanns machten nach dessen Tod ihren Pflichtteil geltend und erhielten jeweils 140.000 DM.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die Kinder der Erblasserin einen Erbschein, wonach sie zu gleichen Teilen erben sollten,
mit der Begründung, die anderen Erben seien aufgrund der Pflichtteilsklausel ausgeschlossen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und erklärte die Pflichtteilsklausel für wirksam.
Es führte aus, dass die Klausel weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoße.
Die Testierfreiheit der Erblasser sei nahezu grenzenlos, und es sei rechtlich zulässig, dass die Erblasserin
und ihr Ehemann den Erhalt des Nachlasses für den länger lebenden Ehepartner sicherstellen wollten, indem sie das Pflichtteilsverlangen der Schlusserben einschränkten.
Die Beteiligten, die den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend gemacht hatten, hätten damit ihr Erbrecht nach dem Tod der Stiefmutter verwirkt.
Letztlich wurde die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen, und es wurde entschieden, dass die Kinder der Erblasserin zu je 50 % Erben wurden.
Die Kosten des Verfahrens mussten von der Beschwerdeführerin getragen werden.
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