
Ihr gemeinsames Testament: Was Sie wissen sollten
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wenn Ehepartner ihren letzten Willen gemeinsam regeln möchten, ist das gemeinschaftliche Testament oft die erste Wahl. Doch auch wenn es auf den ersten Blick einfach erscheint, birgt es einige Besonderheiten, die sich vom Testament einer Einzelperson unterscheiden. Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen, worauf Sie achten müssen, damit Ihr letzter Wille auch wirklich so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorstellen.
Ein gemeinschaftliches Testament ist, genau wie ein Einzeltestament, eine Art und Weise, wie Sie festlegen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen passieren soll. Der entscheidende Unterschied: Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das meist von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern genutzt wird, binden Sie sich gegenseitig. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Verfügungen – also Ihre Entscheidungen zum Erbe – nicht einfach einseitig geändert oder widerrufen werden können. Es gibt hier also stärkere Einschränkungen als bei einem Testament, das nur von einer Person verfasst wurde.
Manchmal kommt es vor, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht ganz vollständig ist. Ein häufiger Fall: Nur einer der Ehepartner hat unterschrieben. Hier stellt sich die Frage: Kann das unvollständige gemeinsame Testament trotzdem als gültiges Einzeltestament des Unterzeichners angesehen werden?
Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu eine klare Meinung: Eine Umwandlung in ein Einzeltestament ist dann nicht erlaubt, wenn der Unterzeichner seine Ziele nur erreichen kann, wenn das gemeinsame Testament als Ganzes wirksam ist.
Das Oberlandesgericht München geht sogar noch einen Schritt weiter, um die Testierfreiheit zu schützen. Es sagt, dass ein unvollständiges gemeinschaftliches Testament nur dann in ein Einzeltestament umgedeutet werden kann, wenn ganz klar feststeht, dass der Unterzeichner wollte, dass seine Verfügung auch ohne die Unterschrift des anderen Ehepartners gültig ist. Fehlen solche Hinweise, kann keine Umdeutung erfolgen.
Wenn zum Beispiel in einem nur von einem Ehepartner unterschriebenen Testament beide Partner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und am Ende Verwandte beider Seiten zu gleichen Teilen erben sollen, spricht das eher dagegen, dass der Unterzeichner die Verfügung auch ohne den anderen Ehepartner wollte. Denn ohne die Unterschrift des Partners würde der Unterzeichner dessen Alleinerbe nicht werden, und die gewünschte gleichmäßige Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wäre nicht gewährleistet.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn eindeutig erkennbar ist, dass der unterzeichnende Ehepartner wollte, dass seine Verfügungen auch unabhängig von der Gültigkeit der Verfügungen des anderen Partners Bestand haben, dann sind auch die Entscheidungen gültig, die eigentlich nur im Zusammenhang mit dem anderen Partner gedacht waren (sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“).
Ein Beispiel hierfür lieferte das Oberlandesgericht München: In einem Fall war das gemeinschaftliche Testament ungültig, weil einer der Partner zum Zeitpunkt der Testamentserstellung unbemerkt nicht mehr testierfähig war (also nicht mehr in der Lage, ein gültiges Testament zu errichten). Da aber der Wille des anderen Ehepartners klar war, wurden dessen Verfügungen als Einzeltestament anerkannt.
Ein gemeinschaftliches Testament muss nicht zwingend in einem einzigen Dokument festgehalten werden. Es ist auch möglich, dass jeder Ehepartner ein eigenes Dokument verfasst. Wichtig ist dabei, dass aus beiden Dokumenten klar hervorgeht, dass es der gemeinsame Wille beider Partner ist, über ihren Nachlass gemeinsam zu verfügen. Es reicht nicht aus, wenn die beiden Dokumente einfach am selben Tag, am selben Ort und mit ähnlichem Inhalt erstellt wurden – es muss erkennbar sein, dass die Ehepartner bewusst eine gemeinsame Erklärung abgeben wollten.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Testament? Kontaktieren Sie mich gerne für eine individuelle Beratung.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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