gemischte Grundstücksschenkung

Dezember 6, 2024

gemischte Grundstücksschenkung

BFH II R 11/21

Urteil vom 21. August 2024

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2024 befasst sich mit der Frage der Ausführung einer gemischt-freigebigen

Grundstücksschenkung und dem Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer.

Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg auf und verweist die Sache zur weiteren Prüfung an das FG zurück.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich Frau P im Oktober 2012, ihr Grundstück an die Klägerin zu übertragen.

gemischte Grundstücksschenkung

Die Klägerin sollte dafür einen Kaufpreis zahlen und zusätzlich eine monatliche Rente leisten sowie Pflegeleistungen erbringen.

Frau P behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück vor.

Der Kaufpreis sollte bis Februar 2013 auf ein Notaranderkonto gezahlt werden.

Die Vertragsparteien vereinbarten eine Vollzugshemmung, wonach der Notar die Eigentumsumschreibung erst nach Zahlung des Kaufpreises veranlassen durfte.

Frau P verstarb jedoch noch vor der Umschreibung.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da die Gegenleistungen der Klägerin unter dem Wert des Grundstücks lagen.

Es berücksichtigte den Wert der Rente und der Pflegeleistungen nicht, da diese aufgrund des Todes von Frau P nicht erbracht wurden.

Die Klägerin klagte gegen den Bescheid.

gemischte Grundstücksschenkung

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des FG Hamburg aus verfahrensrechtlichen Gründen auf.

Nach Verkündung des FG-Urteils hatte das Finanzamt einen geänderten Schenkungsteuerbescheid erlassen, der zum neuen Verfahrensgegenstand wurde.

In der Sache führte der BFH aus, dass die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Rechtmäßigkeit des neuen Bescheids zu beurteilen.

Insbesondere fehlte es an der Feststellung, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde.

Der BFH stellte klar, dass eine Grundstücksschenkung erst dann ausgeführt ist, wenn der Schenker alles Erforderliche getan hat und der Beschenkte die Rechtsänderung jederzeit herbeiführen kann.

Bei einer Vollzugshemmung, wie im vorliegenden Fall, tritt die Ausführung erst mit dem Wegfall des Hindernisses ein, hier also mit der Zahlung des Kaufpreises.

Da das FG nicht festgestellt hatte, ob der Kaufpreis gezahlt wurde, konnte der BFH nicht beurteilen, ob die Schenkung vor dem Tod von Frau P ausgeführt wurde.

gemischte Grundstücksschenkung

Hinweise des BFH für das weitere Verfahren:

  • Sollte das FG feststellen, dass die Schenkung nicht ausgeführt wurde, wäre das Schenkungsversprechen erloschen. Der Schenkungsteuerbescheid wäre dann aufzuheben.
  • Sollte das FG feststellen, dass die Schenkung ausgeführt wurde, hat das Finanzamt den Wert der Rente und der Pflegeleistungen zu Recht gekürzt.
  • Es besteht kein Unterschied zwischen Leistungsauflagen und Nutzungs- oder Duldungsauflagen bei der Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Zeitpunkts der Ausführung einer Schenkung für die Entstehung der Schenkungsteuer.

Insbesondere bei gemischt-freigebigen Schenkungen mit Vollzugshemmung ist der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung entscheidend.

RA und Notar Krau

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